Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationales Zuckerübereinkommen 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 665/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 526/1996Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1996,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Kapitel IIKapitel römisch zwei
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet
„Organisation'' die Internationale Zucker-Organisation gemäß Artikel 3;
„Rat'' den Internationalen Zuckerrat gemäß Artikel 3 Absatz 3;
„Mitglied'' eine Vertragspartei dieses Übereinkommens;
„besondere Abstimmung'' eine Abstimmung, für die eine Mehrheit von mindestens zwei Drittel der von den anwesenden und abstimmenden Mitgliedern abgegebenen Stimmen erforderlich ist, vorausgesetzt, daß die Zahl der auf diese Weise abgegebenen Stimmen mindestens zwei Drittel der Zahl der anwesenden und abstimmenden Mitglieder entspricht;
„Abstimmung mit einfacher Mehrheit'' eine Abstimmung, für die eine Mehrheit von über der Hälfte aller von den anwesenden und abstimmenden Mitgliedern abgegebenen Stimmen erforderlich ist, vorausgesetzt, daß die Zahl der auf diese Weise abgegebenen Stimmen mindestens der Hälfte der Zahl der anwesenden und abstimmenden Mitglieder entspricht;
„Jahr'' das Kalenderjahr;
„Zucker'' den Zucker in allen seinen anerkannten handelsüblichen Formen, erzeugt aus Zuckerrohr oder Zuckerrüben, unter Einschluß von Speisemelassen und Speisemelassen aus Barbados, Sirupen und allen anderen Arten flüssigen Zuckers, nicht jedoch die Endmelassen und die minderwertigen Arten von nichtabgeschleudertem Zucker, der auf primitive Weise erzeugt wurde;
„Inkrafttreten'' den Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen gemäß Artikel 40 entweder vorläufig oder endgültig in Kraft tritt;
„freier Markt'' die Gesamtheit der Nettoeinfuhren des Weltmarktes, mit Ausnahme derjenigen auf Grund der Anwendung der Sondervereinbarungen gemäß Kapitel IX des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1977;„freier Markt'' die Gesamtheit der Nettoeinfuhren des Weltmarktes, mit Ausnahme derjenigen auf Grund der Anwendung der Sondervereinbarungen gemäß Kapitel römisch neun des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1977;
„Weltmarkt'' den internationalen Zuckermarkt und umfaßt sowohl den auf dem freien Markt gehandelten Zucker als auch den im Rahmen von Sondervereinbarungen gemäß Artikel IX des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1977 gehandelten Zucker.„Weltmarkt'' den internationalen Zuckermarkt und umfaßt sowohl den auf dem freien Markt gehandelten Zucker als auch den im Rahmen von Sondervereinbarungen gemäß Artikel römisch neun des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1977 gehandelten Zucker.
Dokumentnummer
NOR12079463
Alte Dokumentnummer
N5199317157L