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Art. 2

Fassungen
19.07.1993 bis 23.08.1996 — BGBl. Nr. 665/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 219.07.199323.08.1996 BGBl. Nr. 665/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 526/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Zuckerübereinkommen 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1996,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

19.07.1993BGBl. Nr. 665/1993

Außerkrafttretensdatum

23.08.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 526/1996

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

Kapitel römisch zwei

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet

  1. Ziffer eins
    „Organisation'' die Internationale Zucker-Organisation gemäß Artikel 3;
  2. Ziffer 2
    „Rat'' den Internationalen Zuckerrat gemäß Artikel 3 Absatz 3;
  3. Ziffer 3
    „Mitglied'' eine Vertragspartei dieses Übereinkommens;
  4. Ziffer 4
    „besondere Abstimmung'' eine Abstimmung, für die eine Mehrheit von mindestens zwei Drittel der von den anwesenden und abstimmenden Mitgliedern abgegebenen Stimmen erforderlich ist, vorausgesetzt, daß die Zahl der auf diese Weise abgegebenen Stimmen mindestens zwei Drittel der Zahl der anwesenden und abstimmenden Mitglieder entspricht;
  5. Ziffer 5
    „Abstimmung mit einfacher Mehrheit'' eine Abstimmung, für die eine Mehrheit von über der Hälfte aller von den anwesenden und abstimmenden Mitgliedern abgegebenen Stimmen erforderlich ist, vorausgesetzt, daß die Zahl der auf diese Weise abgegebenen Stimmen mindestens der Hälfte der Zahl der anwesenden und abstimmenden Mitglieder entspricht;
  6. Ziffer 6
    „Jahr'' das Kalenderjahr;
  7. Ziffer 7
    „Zucker'' den Zucker in allen seinen anerkannten handelsüblichen Formen, erzeugt aus Zuckerrohr oder Zuckerrüben, unter Einschluß von Speisemelassen und Speisemelassen aus Barbados, Sirupen und allen anderen Arten flüssigen Zuckers, nicht jedoch die Endmelassen und die minderwertigen Arten von nichtabgeschleudertem Zucker, der auf primitive Weise erzeugt wurde;
  8. Ziffer 8
    „Inkrafttreten'' den Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen gemäß Artikel 40 entweder vorläufig oder endgültig in Kraft tritt;
  9. Ziffer 9
    „freier Markt'' die Gesamtheit der Nettoeinfuhren des Weltmarktes, mit Ausnahme derjenigen auf Grund der Anwendung der Sondervereinbarungen gemäß Kapitel römisch neun des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1977;
  10. Ziffer 10
    „Weltmarkt'' den internationalen Zuckermarkt und umfaßt sowohl den auf dem freien Markt gehandelten Zucker als auch den im Rahmen von Sondervereinbarungen gemäß Artikel römisch neun des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1977 gehandelten Zucker.

Gesetzesnummer

10007330

Dokumentnummer

NOR12079463

Alte Dokumentnummer

N5199317157L