Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationales Zuckerübereinkommen 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 665/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 526/1996Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1996,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 20
Übertragung von Befugnissen durch den Rat auf den Verwaltungsausschuß
Der Rat kann durch besondere Abstimmung dem Verwaltungsausschuß
die Ausübung einiger oder aller seiner Befugnisse übertragen; hiervon sind ausgenommen:
die Bestimmungen des Sitzes der Organisation nach Artikel 3 Absatz 2;
die Ernennung des Exekutivdirektors und der Führungskräfte nach Artikel 23;
die Genehmigung des Verwaltungshaushalts und die Festsetzung der Beiträge nach Artikel 25;
jeder Antrag an den Generalsekretär der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen auf Einberufung einer Verhandlungskonferenz nach Artikel 35 Absatz 2;
die Empfehlung von Änderungen nach Artikel 44;
die Verlängerung oder Außerkraftsetzung dieses Übereinkommens nach Artikel 45. 2. Der Rat kann jederzeit eine Übertragung von Befugnissen auf den Verwaltungsausschuß rückgängig machen.
Schlagworte
Handelskonferenz
Dokumentnummer
NOR12079481
Alte Dokumentnummer
N5199317175L