Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationales Zuckerübereinkommen 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 665/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 526/1996Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1996,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 21
Abstimmungsverfahren und Beschlüsse des Verwaltungsausschusses
Jedes Mitglied des Verwaltungsausschusses verfügt über die Anzahl von Stimmen, die es nach Artikel 19 erhalten hat; es darf seine Stimme nicht teilen.
Ein Beschluß des Verwaltungsausschusses bedarf der gleichen Mehrheit, deren er auch bei einer Abstimmung im Rat bedürfte, und ist dem Rat vorzulegen.
Jedes Mitglied ist berechtigt, den Rat unter den in seiner Geschäftsordnung festgesetzten Bedingungen gegen einen Beschluß des Verwaltungsausschusses anzurufen.
Dokumentnummer
NOR12079482
Alte Dokumentnummer
N5199317176L