Rechtstracker.at

Art. 23

Fassungen
19.07.1993 bis 23.08.1996 — BGBl. Nr. 665/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2319.07.199323.08.1996 BGBl. Nr. 665/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 526/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Zuckerübereinkommen 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1996,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23

Inkrafttretensdatum

19.07.1993BGBl. Nr. 665/1993

Außerkrafttretensdatum

23.08.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 526/1996

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

Kapitel römisch sechs

EXEKUTIVDIREKTOR UND PERSONAL

Artikel 23

Exekutivdirektor und Personal

  1. Ziffer eins
    Der Rat ernennt den Exekutivdirektor durch besondere Abstimmung. Die Anstellungsbedingungen für den Exekutivdirektor werden vom Rat festgelegt.
  2. Ziffer 2
    Der Exekutivdirektor ist der oberste Verwaltungsbedienstete der Organisation; er ist für die Erfüllung aller Aufgaben verantwortlich, die ihm in der Durchführung dieses Übereinkommens zufallen.
  3. Ziffer 3
    Der Rat ernennt nach Konsultierung des Exekutivdirektors zu noch von ihm festzulegenden Bedingungen durch besondere Abstimmung die Führungskräfte.
  4. Ziffer 4
    Der Exekutivdirektor stellt das Personal gemäß den Vorschriften und Beschlüssen des Rates ein.
  5. Ziffer 5
    Der Rat verabschiedet nach Artikel 8 Regeln und Vorschriften, in denen die Grundbedingungen des Dienstes sowie die Grundrechte, Pflichten und Auflagen für alle Mitglieder des Sekretariats niedergelegt sind.
  6. Ziffer 6
    Der Exekutivdirektor und das Personal dürfen an der Zuckerwirtschaft oder am Zuckerhandel nicht finanziell beteiligt sein.
  7. Ziffer 7
    Bei Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen dieses Übereinkommens dürfen der Exekutivdirektor und das Personal von keinem Mitglied und von keiner Stelle außerhalb der Organisation Weisungen einholen oder entgegennehmen. Sie haben alle Handlungen zu unterlassen, die ihre Stellung als internationale Bedienstete, die nur der Organisation verantwortlich sind, beeinträchtigen könnten. Jedes Mitglied hat den ausschließlich internationalen Charakter der Obliegenheiten des Exekutivdirektors und des Personals zu achten und darf nicht versuchen, sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.

Gesetzesnummer

10007330

Dokumentnummer

NOR12079484

Alte Dokumentnummer

N5199317178L