Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationales Zuckerübereinkommen 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 665/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 526/1996Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1996,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 23Artikel 23
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Kapitel VIKapitel römisch sechs
EXEKUTIVDIREKTOR UND PERSONAL
Artikel 23
Exekutivdirektor und Personal
Der Rat ernennt den Exekutivdirektor durch besondere Abstimmung. Die Anstellungsbedingungen für den Exekutivdirektor werden vom Rat festgelegt.
Der Exekutivdirektor ist der oberste Verwaltungsbedienstete der Organisation; er ist für die Erfüllung aller Aufgaben verantwortlich, die ihm in der Durchführung dieses Übereinkommens zufallen.
Der Rat ernennt nach Konsultierung des Exekutivdirektors zu noch von ihm festzulegenden Bedingungen durch besondere Abstimmung die Führungskräfte.
Der Exekutivdirektor stellt das Personal gemäß den Vorschriften und Beschlüssen des Rates ein.
Der Rat verabschiedet nach Artikel 8 Regeln und Vorschriften, in denen die Grundbedingungen des Dienstes sowie die Grundrechte, Pflichten und Auflagen für alle Mitglieder des Sekretariats niedergelegt sind.
Der Exekutivdirektor und das Personal dürfen an der Zuckerwirtschaft oder am Zuckerhandel nicht finanziell beteiligt sein.
Bei Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen dieses Übereinkommens dürfen der Exekutivdirektor und das Personal von keinem Mitglied und von keiner Stelle außerhalb der Organisation Weisungen einholen oder entgegennehmen. Sie haben alle Handlungen zu unterlassen, die ihre Stellung als internationale Bedienstete, die nur der Organisation verantwortlich sind, beeinträchtigen könnten. Jedes Mitglied hat den ausschließlich internationalen Charakter der Obliegenheiten des Exekutivdirektors und des Personals zu achten und darf nicht versuchen, sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.
Dokumentnummer
NOR12079484
Alte Dokumentnummer
N5199317178L