Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationales Zuckerübereinkommen 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 665/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 526/1996Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1996,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 24Artikel 24
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Kapitel VIIKapitel römisch sieben
FINANZFRAGEN
Artikel 24
Ausgaben
Die Ausgaben für die Delegationen beim Rat, beim Verwaltungsausschuß und allen Ausschüssen des Rates oder des Verwaltungsausschusses werden von den betreffenden Mitgliedern getragen.
Die für die Durchführung dieses Übereinkommens erforderlichen Ausgaben werden aus den nach Artikel 25 festgesetzten jährlichen Beiträgen der Mitglieder bestritten. Verlangt jedoch ein Mitglied besondere Dienstleistungen, so kann der Rat dieses Mitglied auffordern, die Kosten selbst zu übernehmen.
Zur Anwendung dieses Übereinkommens wird eine geeignete Rechnungslegung geführt.
Dokumentnummer
NOR12079485
Alte Dokumentnummer
N5199317179L