Rechtstracker.at

Art. 24

Fassungen
19.07.1993 bis 23.08.1996 — BGBl. Nr. 665/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2419.07.199323.08.1996 BGBl. Nr. 665/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 526/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Zuckerübereinkommen 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1996,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 24

Inkrafttretensdatum

19.07.1993BGBl. Nr. 665/1993

Außerkrafttretensdatum

23.08.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 526/1996

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

Kapitel römisch sieben

FINANZFRAGEN

Artikel 24

Ausgaben

  1. Ziffer eins
    Die Ausgaben für die Delegationen beim Rat, beim Verwaltungsausschuß und allen Ausschüssen des Rates oder des Verwaltungsausschusses werden von den betreffenden Mitgliedern getragen.
  2. Ziffer 2
    Die für die Durchführung dieses Übereinkommens erforderlichen Ausgaben werden aus den nach Artikel 25 festgesetzten jährlichen Beiträgen der Mitglieder bestritten. Verlangt jedoch ein Mitglied besondere Dienstleistungen, so kann der Rat dieses Mitglied auffordern, die Kosten selbst zu übernehmen.
  3. Ziffer 3
    Zur Anwendung dieses Übereinkommens wird eine geeignete Rechnungslegung geführt.

Gesetzesnummer

10007330

Dokumentnummer

NOR12079485

Alte Dokumentnummer

N5199317179L