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Art. 25

Fassungen
19.07.1993 bis 23.08.1996 — BGBl. Nr. 665/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2519.07.199323.08.1996 BGBl. Nr. 665/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 526/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Zuckerübereinkommen 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1996,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 25

Inkrafttretensdatum

19.07.1993BGBl. Nr. 665/1993

Außerkrafttretensdatum

23.08.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 526/1996

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

Artikel 25

Genehmigung des Verwaltungshaushalts und Mitgliedsbeiträge

  1. Ziffer eins
    Für die Zwecke dieses Artikels verfügen die Mitglieder über 2 000 Stimmen.
  2. Ziffer 2
    1. Litera a
      Jedes Mitglied verfügt über die im Anhang aufgeführte Stimmenzahl, die nach Maßgabe von Buchstabe d dieses Artikels angepaßt wird.
    2. Litera b
      Kein Mitglied verfügt über weniger als sechs Stimmen.
    3. Litera c
      Teilstimmen sind nicht zulässig. Bei der Berechnung kann zur Erzielung der vollen Stimmenzahl gerundet werden.
    4. Litera d
      Stimmen gemäß dem Anhang, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens nicht zugeteilt sind, werden auf die Mitglieder, die über mehr als die im Anhang genannten sechs Stimmen verfügen, verteilt. Diese nicht zugeteilten Stimmen werden entsprechend dem Anteil der im Anhang aufgeführten Stimmen an der Gesamtstimmenzahl an alle Mitglieder mit mehr als sechs Stimmen verteilt.
  3. Ziffer 3
    Die Stimmenzahl wird alljährlich nach Maßgabe des folgenden
Verfahrens angepaßt:
  1. Litera a
    Jedes Jahr, einschließlich dem Jahr des Inkrafttretens dieses Übereinkommens wird zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Zuckerjahrbuchs der Internationalen Zucker-Organisation für jedes Mitglied eine Menge berechnet, die sich wie folgt zusammensetzt: 35% der Ausfuhren des Mitglieds nach dem freien Markt zuzüglich 15% der Gesamtausfuhren des Mitglieds im Wege von Sondervereinbarungen zuzüglich 35% der Einfuhren des Mitglieds aus dem freien Markt zuzüglich 15% der Gesamteinfuhren des Mitglieds im Wege von Sondervereinbarungen. Für die Berechnung dieser auf die einzelnen Mitglieder entfallenden Teilmengen wird für jede dieser Kategorien der Durchschnitt der in der jeweils neuesten Ausgabe des Zuckerjahrbuchs der Organisation veröffentlichten drei Höchstwerte der letzten vier Jahre zugrunde gelegt. Der auf die einzelnen Mitglieder entfallende Anteil an der Gesamtmenge aller Mitglieder wird vom Exekutivdirektor festgesetzt. Alle obengenannten Mengen werden den Mitgliedern zum Zeitpunkt der Berechnung mitgeteilt.
  2. Litera b
    Ab dem zweiten Jahr des Inkrafttretens dieses Übereinkommens werden die Stimmen jedes Mitglieds alljährlich entsprechend der Veränderung ihres Anteils an der Gesamtmenge aller Mitglieder gegenüber dem jeweiligen Vorjahresanteil angepaßt.
  3. Litera c
    Für Mitglieder mit nur sechs Stimmen erfolgt erst dann eine Anpassung gemäß Buchstabe b, wenn ihr Anteil an der Gesamtmenge aller Mitglieder 0,3% übersteigt.
  1. Ziffer 4
    Die Stimmenzahl von nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens
etwa beitretender Mitglieder wird nach Maßgabe des gemäß den vorstehenden Absätzen 2 und 3 angepaßten Anhangs bestimmt. Sind die beitretenden Mitglieder nicht im Anhang dieses Übereinkommens aufgeführt, so bestimmt der Rat die ihnen zustehenden Stimmen. Haben die nicht im Anhang aufgeführten neu beitretenden Mitglieder die ihnen vom Rat zugestandene Stimmenzahl angenommen, werden die Stimmen der Mitglieder so neu berechnet, daß die Gesamtstimmenzahl von 2 000 erhalten bleibt.
  1. Ziffer 5
    Bei Ausscheiden eines Mitglieds werden seine Stimmen auf die
verbleibenden Mitglieder entsprechend ihrem Anteil an der Gesamtstimmenzahl aller Mitglieder so umgelegt, daß die Gesamtstimmenzahl von 2 000 erhalten bleibt.
  1. Ziffer 6
    Übergangsregelungen:
    1. Litera a
      Die folgenden Bestimmungen gelten nur für Mitglieder des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1987 in der Fassung vom 31. Dezember 1992 und sind auf die beiden ersten Kalenderjahre nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens, also bis zum 31. Dezember 1994, beschränkt.
    2. Litera b
      Die Gesamtzahl der jedem Mitglied zustehenden Stimmen beträgt 1993 höchstens das 1,33fache der Stimmenzahl, die dem betreffenden Mitglied gemäß dem Internationalen Zucker-Übereinkommen von 1987 im Jahre 1992 zustanden und 1994 höchstens das 1,66fache der Stimmenzahl, die dem betreffenden Mitglied gemäß dem Internationalen Zucker-Übereinkommen von 1987 im Jahre 1992 zustanden.
    3. Litera c
      Bei der Ermittlung des Beitrags je Stimme werden die gemäß Absatz 6 Buchstaben b dieses Artikels nicht zugeteilten Stimmen nicht auf andere Mitglieder umgelegt. Der Beitrag je Stimme wird also anhand der verringerten Gesamtstimmenzahl ermittelt.
  2. Ziffer 7
    Die Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 2 bezüglich des Stimmrechtsentzugs bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen sind auf diesen Artikel nicht anwendbar.
  3. Ziffer 8
    In der zweiten Hälfte jeden Jahres genehmigt der Rat den Verwaltungshaushalt der Organisation für das folgende Jahr und setzt unter Berücksichtigung der Bedingungen des Absatzes 6 dieses Artikels den von den Mitgliedern je Stimme zu entrichtenden Betrag für die ersten beiden Jahre fest, der für die Deckung des Haushalts erforderlich ist.
  4. Ziffer 9
    Der Beitrag eines jeden Mitgliedstaats zum Verwaltungshaushalt
wird berechnet durch Multiplikation des Beitrags je Stimme mit der Anzahl der Stimmen, über die das betreffende Mitglied nach Maßgabe dieses Artikels verfügt und die sich wie folgt ergibt:
  1. Litera a
    für die Länder, die zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Verwaltungshaushalts Mitglieder sind, gilt die ihnen zu diesem Zeitpunkt zustehende Stimmenzahl;
  2. Litera b
    für die Länder, die nach der Verabschiedung des Verwaltungshaushalts Mitglieder werden, gilt die Stimmenzahl, die ihnen mit Erlangung der Mitgliedschaft zugeteilt wird, wobei für die Berechnung des Beitrags lediglich der Rest der Laufzeit des oder der Verwaltungshaushalte berücksichtigt wird; die für die übrigen Mitglieder festgesetzten Beträge bleiben davon unberührt.
  1. Ziffer 10
    Tritt dieses Übereinkommen mehr als acht Monate vor Beginn des
ersten vollen Anwendungsjahres in Kraft, so verabschiedet der Rat auf seiner ersten Tagung einen Verwaltungshaushalt, der für den Zeitabschnitt bis zum Beginn des ersten vollen Jahres gilt. Andernfalls gilt der erste Verwaltungshaushalt sowohl für den ersten Zeitabschnitt als auch für das erste volle Jahr.
  1. Ziffer 11
    Der Rat kann in besonderer Abstimmung Maßnahmen treffen, die er
für geeignet hält, die Auswirkungen auf die Mitgliedsbeiträge abzuschwächen, die sich aus einer zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Verwaltungshaushalts für das erste Anwendungsjahr dieses Übereinkommens möglicherweise begrenzten Mitgliederzahl oder aus einem späteren bedeutsamen Rückgang der Mitgliederzahl ergeben können.

Gesetzesnummer

10007330

Dokumentnummer

NOR12079486

Alte Dokumentnummer

N5199317180L