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Art. 26

Fassungen
19.07.1993 bis 23.08.1996 — BGBl. Nr. 665/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2619.07.199323.08.1996 BGBl. Nr. 665/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 526/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Zuckerübereinkommen 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1996,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 26

Inkrafttretensdatum

19.07.1993BGBl. Nr. 665/1993

Außerkrafttretensdatum

23.08.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 526/1996

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

Artikel 26

Beitragszahlung

  1. Ziffer eins
    Die Mitglieder entrichten ihre Beiträge zum Verwaltungshaushalt für jedes Jahr gemäß ihren jeweiligen Verfassungsverfahren. Die Beiträge zum Verwaltungshaushalt für jedes Jahr sind in frei konvertierbaren Währungen am ersten Tag des betreffenden Jahres zu entrichten; die Mitgliedsbeiträge für das Jahr, in dem die Mitglieder der Organisation beitreten, werden zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem sie Mitglied werden.
  2. Ziffer 2
    Hat ein Mitglied seinen vollen Beitrag zum Verwaltungshaushalt nicht binnen vier Monaten nach Fälligkeit des Betrages gemäß Absatz 1 entrichtet, so ersucht der Exekutivdirektor das Mitglied, die Zahlung so schnell wie möglich zu leisten. Hat das Mitglied seinen Beitrag binnen zwei Monaten nach dem Ersuchen des Exekutivdirektors noch nicht gezahlt, so wird dem Mitglied sein Stimmrecht im Rat und im Verwaltungsausschuß so lange entzogen, bis der volle Beitrag entrichtet ist.
  3. Ziffer 3
    Der Rat kann im Wege der besonderen Abstimmung beschließen, daß ein Mitglied, das mit seiner Beitragszahlung zwei Jahre im Rückstand ist, seine Mitgliedsrechte verliert und/oder haushaltsmäßig nicht mehr berücksichtigt wird. Seine finanziellen Verpflichtungen gemäß diesem Übereinkommen muß es dagegen weiterhin erfüllen. Durch Nachzahlung der Rückstände kann es seine Mitgliedsrechte wiedererlangen. Die nachgezahlten Beträge werden zunächst auf die ausstehenden Beträge angerechnet und erst dann auf die fälligen Beiträge.

Gesetzesnummer

10007330

Dokumentnummer

NOR12079487

Alte Dokumentnummer

N5199317181L