Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationales Zuckerübereinkommen 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 665/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 526/1996Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1996,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 26Artikel 26
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 26
Beitragszahlung
Die Mitglieder entrichten ihre Beiträge zum Verwaltungshaushalt für jedes Jahr gemäß ihren jeweiligen Verfassungsverfahren. Die Beiträge zum Verwaltungshaushalt für jedes Jahr sind in frei konvertierbaren Währungen am ersten Tag des betreffenden Jahres zu entrichten; die Mitgliedsbeiträge für das Jahr, in dem die Mitglieder der Organisation beitreten, werden zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem sie Mitglied werden.
Hat ein Mitglied seinen vollen Beitrag zum Verwaltungshaushalt nicht binnen vier Monaten nach Fälligkeit des Betrages gemäß Absatz 1 entrichtet, so ersucht der Exekutivdirektor das Mitglied, die Zahlung so schnell wie möglich zu leisten. Hat das Mitglied seinen Beitrag binnen zwei Monaten nach dem Ersuchen des Exekutivdirektors noch nicht gezahlt, so wird dem Mitglied sein Stimmrecht im Rat und im Verwaltungsausschuß so lange entzogen, bis der volle Beitrag entrichtet ist.
Der Rat kann im Wege der besonderen Abstimmung beschließen, daß ein Mitglied, das mit seiner Beitragszahlung zwei Jahre im Rückstand ist, seine Mitgliedsrechte verliert und/oder haushaltsmäßig nicht mehr berücksichtigt wird. Seine finanziellen Verpflichtungen gemäß diesem Übereinkommen muß es dagegen weiterhin erfüllen. Durch Nachzahlung der Rückstände kann es seine Mitgliedsrechte wiedererlangen. Die nachgezahlten Beträge werden zunächst auf die ausstehenden Beträge angerechnet und erst dann auf die fälligen Beiträge.
Dokumentnummer
NOR12079487
Alte Dokumentnummer
N5199317181L