Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationales Zuckerübereinkommen 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 665/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 526/1996Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1996,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 27Artikel 27
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 27
Prüfung der Veröffentlichung der Rechnungslegung
Sobald wie möglich nach Jahresende wird dem Rat eine von einem unabhängigen Rechnungsprüfer geprüfte Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben der Organisation während des betreffenden Jahres zur Genehmigung und Veröffentlichung vorgelegt.
Dokumentnummer
NOR12079488
Alte Dokumentnummer
N5199317182L