Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationales Zuckerübereinkommen 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 665/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 526/1996Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1996,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 32Artikel 32
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Kapitel IXKapitel römisch neun
INFORMATIONEN UND UNTERSUCHUNGEN
Artikel 32
Informationen und Untersuchungen
Die Organisation dient als Zentralstelle für die Sammlung und Veröffentlichung von statistischen Daten und Untersuchungen über Welterzeugung, Preise, Ausfuhren und Einfuhren, Verbrauch und Bestände von Zucker - einschließlich Rohzucker und Raffinade, soweit zweckdienlich - und anderen Süßungsmitteln sowie die Besteuerung von Zucker und anderen Süßungsmitteln.
Die Mitglieder verpflichten sich, innerhalb der in der Geschäftsordnung vorgeschriebenen Frist alle darin gegebenenfalls aufgeführten verfügbaren statistischen Angaben und Informationen vorzulegen, die für die Tätigkeit der Organisation nach diesem Übereinkommen als notwendig erachtet werden. Erforderlichenfalls verwendet die Organisation auch Informationen, die sie aus anderen Quellen erhält. Die Organisation veröffentlicht keine Informationen, die dazu geeignet sein können, die Maßnahmen von Personen oder Gesellschaften, die Zucker erzeugen, verarbeiten oder vermarkten, offenzulegen.
Dokumentnummer
NOR12079493
Alte Dokumentnummer
N5199317187L