Rechtstracker.at

Art. 32

Fassungen
19.07.1993 bis 23.08.1996 — BGBl. Nr. 665/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3219.07.199323.08.1996 BGBl. Nr. 665/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 526/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Zuckerübereinkommen 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1996,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 32

Inkrafttretensdatum

19.07.1993BGBl. Nr. 665/1993

Außerkrafttretensdatum

23.08.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 526/1996

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

Kapitel römisch neun

INFORMATIONEN UND UNTERSUCHUNGEN

Artikel 32

Informationen und Untersuchungen

  1. Ziffer eins
    Die Organisation dient als Zentralstelle für die Sammlung und Veröffentlichung von statistischen Daten und Untersuchungen über Welterzeugung, Preise, Ausfuhren und Einfuhren, Verbrauch und Bestände von Zucker - einschließlich Rohzucker und Raffinade, soweit zweckdienlich - und anderen Süßungsmitteln sowie die Besteuerung von Zucker und anderen Süßungsmitteln.
  2. Ziffer 2
    Die Mitglieder verpflichten sich, innerhalb der in der Geschäftsordnung vorgeschriebenen Frist alle darin gegebenenfalls aufgeführten verfügbaren statistischen Angaben und Informationen vorzulegen, die für die Tätigkeit der Organisation nach diesem Übereinkommen als notwendig erachtet werden. Erforderlichenfalls verwendet die Organisation auch Informationen, die sie aus anderen Quellen erhält. Die Organisation veröffentlicht keine Informationen, die dazu geeignet sein können, die Maßnahmen von Personen oder Gesellschaften, die Zucker erzeugen, verarbeiten oder vermarkten, offenzulegen.

Gesetzesnummer

10007330

Dokumentnummer

NOR12079493

Alte Dokumentnummer

N5199317187L