Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationales Zuckerübereinkommen 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 665/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 526/1996Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1996,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 33Artikel 33
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 33
Marktevaluierung, Verbrauch und Statistik
Der Rat setzt einen Ausschuß für Marktevaluierung, Verbrauch und Statistik ein, dem alle Mitglieder unter Vorsitz des Exekutivdirektors angehören.
Der Ausschuß beobachtet ständig die Entwicklungen auf dem Weltmarkt für Zucker und andere Süßungsmittel und teilt den Mitgliedern die Ergebnisse seiner Beratungen mit. Hierzu beraumt er zweimal im Jahr eine Sitzung an. Bei seiner Übersicht berücksichtigt der Ausschuß alle einschlägigen, von der Organisation nach Maßgabe des Artikels 32 zusammengestellten Informationen.
Die Arbeit des Ausschusses erstreckt sich auf folgendes:
Erstellung von Zuckerstatistiken und statistische Analyse von Produktion, Verbrauch, Beständen, Welthandel und Preisen;
Untersuchung des Marktverhaltens und der entsprechenden Einflußgrößen unter besonderer Berücksichtigung des Anteils der Entwicklungsländer am Welthandel;
Analyse der Zuckernachfrage, einschließlich der Auswirkungen der Verwendung der natürlichen und künstlichen Zuckersubstitutionserzeugnisse auf den weltweiten Zuckerhandel und Zuckerverbrauch;
andere vom Rat genehmigte Aspekte.
Der Rat erörtert alljährlich den vom Exekutivdirektor erstellten
Arbeitsprogrammentwurf mit einem Kostenvoranschlag.
Dokumentnummer
NOR12079494
Alte Dokumentnummer
N5199317188L