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Art. 33

Fassungen
19.07.1993 bis 23.08.1996 — BGBl. Nr. 665/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3319.07.199323.08.1996 BGBl. Nr. 665/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 526/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Zuckerübereinkommen 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1996,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 33

Inkrafttretensdatum

19.07.1993BGBl. Nr. 665/1993

Außerkrafttretensdatum

23.08.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 526/1996

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

Artikel 33

Marktevaluierung, Verbrauch und Statistik

  1. Ziffer eins
    Der Rat setzt einen Ausschuß für Marktevaluierung, Verbrauch und Statistik ein, dem alle Mitglieder unter Vorsitz des Exekutivdirektors angehören.
  2. Ziffer 2
    Der Ausschuß beobachtet ständig die Entwicklungen auf dem Weltmarkt für Zucker und andere Süßungsmittel und teilt den Mitgliedern die Ergebnisse seiner Beratungen mit. Hierzu beraumt er zweimal im Jahr eine Sitzung an. Bei seiner Übersicht berücksichtigt der Ausschuß alle einschlägigen, von der Organisation nach Maßgabe des Artikels 32 zusammengestellten Informationen.
  3. Ziffer 3
    Die Arbeit des Ausschusses erstreckt sich auf folgendes:
    1. Litera a
      Erstellung von Zuckerstatistiken und statistische Analyse von Produktion, Verbrauch, Beständen, Welthandel und Preisen;
    2. Litera b
      Untersuchung des Marktverhaltens und der entsprechenden Einflußgrößen unter besonderer Berücksichtigung des Anteils der Entwicklungsländer am Welthandel;
    3. Litera c
      Analyse der Zuckernachfrage, einschließlich der Auswirkungen der Verwendung der natürlichen und künstlichen Zuckersubstitutionserzeugnisse auf den weltweiten Zuckerhandel und Zuckerverbrauch;
    4. Litera d
      andere vom Rat genehmigte Aspekte.
  4. Ziffer 4
    Der Rat erörtert alljährlich den vom Exekutivdirektor erstellten
Arbeitsprogrammentwurf mit einem Kostenvoranschlag.

Gesetzesnummer

10007330

Dokumentnummer

NOR12079494

Alte Dokumentnummer

N5199317188L