Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationales Zuckerübereinkommen 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 665/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 526/1996Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1996,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 35Artikel 35
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Kapitel XIKapitel römisch elf
VORBEREITUNG EINES NEUEN ÜBEREINKOMMENS
Artikel 35
Vorbereitung eines neuen Übereinkommens
Der Rat kann die Möglichkeiten für Verhandlungen über ein neues Zuckerübereinkommen und gegebenenfalls ein Übereinkommen mit wirtschaftlichen Bestimmungen prüfen und den Mitgliedern darüber Bericht erstatten sowie alle Empfehlungen unterbreiten, die er für angezeigt hält.
Der Rat kann, sobald er dies für angezeigt hält, den Generalsekretär der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen auffordern, eine Verhandlungskonferenz einzuberufen.
Schlagworte
Handelskonferenz
Dokumentnummer
NOR12079496
Alte Dokumentnummer
N5199317190L