Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationales Zuckerübereinkommen 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 665/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 526/1996Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1996,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 39Artikel 39
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 39
Mitteilung der vorläufigen Anwendung
Eine Unterzeichnerregierung, die dieses Übereinkommen zu ratifizieren, anzunehmen oder zu genehmigen gedenkt, oder eine Regierung, für die der Rat Beitrittsbedingungen festgelegt hat, die aber ihre Urkunde noch nicht hinterlegen konnte, kann dem Verwahrer jederzeit mitteilen, daß sie dieses Übereinkommen vorläufig anwenden will, entweder wenn es nach Artikel 40 in Kraft tritt oder - wenn es bereits in Kraft getreten ist - zu einem näher bezeichneten Zeitpunkt.
Eine Regierung, die nach Absatz 1 mitgeteilt hat, daß sie dieses Übereinkommen entweder ab dem Inkrafttreten oder - wenn es bereits in Kraft getreten ist - zu einem näher bezeichneten Zeitpunkt anwenden wird, ist von diesem Zeitpunkt an so lange vorläufiges Mitglied, bis sie ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt und somit Mitglied wird.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde
Dokumentnummer
NOR12079500
Alte Dokumentnummer
N5199317194L