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Art. 39

Fassungen
19.07.1993 bis 23.08.1996 — BGBl. Nr. 665/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3919.07.199323.08.1996 BGBl. Nr. 665/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 526/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Zuckerübereinkommen 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1996,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 39

Inkrafttretensdatum

19.07.1993BGBl. Nr. 665/1993

Außerkrafttretensdatum

23.08.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 526/1996

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

Artikel 39

Mitteilung der vorläufigen Anwendung

  1. Ziffer eins
    Eine Unterzeichnerregierung, die dieses Übereinkommen zu ratifizieren, anzunehmen oder zu genehmigen gedenkt, oder eine Regierung, für die der Rat Beitrittsbedingungen festgelegt hat, die aber ihre Urkunde noch nicht hinterlegen konnte, kann dem Verwahrer jederzeit mitteilen, daß sie dieses Übereinkommen vorläufig anwenden will, entweder wenn es nach Artikel 40 in Kraft tritt oder - wenn es bereits in Kraft getreten ist - zu einem näher bezeichneten Zeitpunkt.
  2. Ziffer 2
    Eine Regierung, die nach Absatz 1 mitgeteilt hat, daß sie dieses Übereinkommen entweder ab dem Inkrafttreten oder - wenn es bereits in Kraft getreten ist - zu einem näher bezeichneten Zeitpunkt anwenden wird, ist von diesem Zeitpunkt an so lange vorläufiges Mitglied, bis sie ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt und somit Mitglied wird.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Gesetzesnummer

10007330

Dokumentnummer

NOR12079500

Alte Dokumentnummer

N5199317194L