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Art. 40

Fassungen
19.07.1993 bis 23.08.1996 — BGBl. Nr. 665/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4019.07.199323.08.1996 BGBl. Nr. 665/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 526/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Zuckerübereinkommen 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1996,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 40

Inkrafttretensdatum

19.07.1993BGBl. Nr. 665/1993

Außerkrafttretensdatum

23.08.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 526/1996

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

Artikel 40

Inkrafttreten

  1. Ziffer eins
    Dieses Übereinkommen tritt endgültig am 1. Jänner 1993 oder zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft, sobald Regierungen, die 60 vH der Stimmen gemäß der im Anhang zu diesem Übereinkommen festgesetzten Verteilung auf sich vereinen, ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben.
  2. Ziffer 2
    Ist dieses Übereinkommen nicht am 1. Jänner 1993 nach Absatz 1 in Kraft getreten, so tritt es vorläufig in Kraft, sobald Regierungen, die die erforderlichen Hundertsätze nach Absatz 1 auf sich vereinen, ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde oder ihre Mitteilung der vorläufigen Anwendung hinterlegt haben.
  3. Ziffer 3
    Sind am 1. Jänner 1993 die erforderlichen Hundertsätze für das Inkrafttreten dieses Übereinkommens nach Absatz 1 oder 2 nicht erfüllt, so fordert der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Regierungen, die eine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde oder eine Mitteilung der vorläufigen Anwendung hinterlegt haben, auf, darüber zu entscheiden, ob sie dieses Übereinkommen im Verhältnis untereinander ganz oder teilweise vorläufig oder endgültig zu einem von ihnen zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft setzen wollen. Ist dieses Übereinkommen nach diesem Absatz vorläufig in Kraft getreten, so tritt es nach Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Absatz 1 endgültig in Kraft, ohne daß dazu ein weiterer Beschluß notwendig wäre.
  4. Ziffer 4
    Für eine Regierung, in deren Namen eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder eine Mitteilung der vorläufigen Anwendung nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens gemäß den Absätzen 1, 2 oder 3 dieses Artikels hinterlegt worden ist, wird die Urkunde oder die Mitteilung zum Zeitpunkt der Hinterlegung und hinsichtlich der Mitteilung der vorläufigen Anwendung gemäß Artikel 39 Absatz 1 wirksam.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Ananhmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Gesetzesnummer

10007330

Dokumentnummer

NOR12079501

Alte Dokumentnummer

N5199317195L