Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationales Zuckerübereinkommen 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 665/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 526/1996Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1996,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 40Artikel 40
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 40
Inkrafttreten
Dieses Übereinkommen tritt endgültig am 1. Jänner 1993 oder zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft, sobald Regierungen, die 60 vH der Stimmen gemäß der im Anhang zu diesem Übereinkommen festgesetzten Verteilung auf sich vereinen, ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben.
Ist dieses Übereinkommen nicht am 1. Jänner 1993 nach Absatz 1 in Kraft getreten, so tritt es vorläufig in Kraft, sobald Regierungen, die die erforderlichen Hundertsätze nach Absatz 1 auf sich vereinen, ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde oder ihre Mitteilung der vorläufigen Anwendung hinterlegt haben.
Sind am 1. Jänner 1993 die erforderlichen Hundertsätze für das Inkrafttreten dieses Übereinkommens nach Absatz 1 oder 2 nicht erfüllt, so fordert der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Regierungen, die eine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde oder eine Mitteilung der vorläufigen Anwendung hinterlegt haben, auf, darüber zu entscheiden, ob sie dieses Übereinkommen im Verhältnis untereinander ganz oder teilweise vorläufig oder endgültig zu einem von ihnen zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft setzen wollen. Ist dieses Übereinkommen nach diesem Absatz vorläufig in Kraft getreten, so tritt es nach Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Absatz 1 endgültig in Kraft, ohne daß dazu ein weiterer Beschluß notwendig wäre.
Für eine Regierung, in deren Namen eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder eine Mitteilung der vorläufigen Anwendung nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens gemäß den Absätzen 1, 2 oder 3 dieses Artikels hinterlegt worden ist, wird die Urkunde oder die Mitteilung zum Zeitpunkt der Hinterlegung und hinsichtlich der Mitteilung der vorläufigen Anwendung gemäß Artikel 39 Absatz 1 wirksam.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Ananhmeurkunde, Genehmigungsurkunde
Dokumentnummer
NOR12079501
Alte Dokumentnummer
N5199317195L