Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationales Zuckerübereinkommen 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 665/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 526/1996Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1996,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 41Artikel 41
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 41
Beitritt
Die Regierungen aller Staaten können diesem Übereinkommen zu den vom Rat festgesetzten Bedingungen beitreten. Jeder Staat wird zum Zeitpunkt des Beitritts im Anhang zu diesem Übereinkommen mit der jeweiligen Stimmenzahl gemäß den Beitrittsbedingungen verzeichnet. Der Beitritt wird zum Zeitpunkt der Hinterlegung eines Beitrittsinstruments beim Verwahrer wirksam. Im Beitrittsinstrument ist anzugeben, daß die betreffenden Regierungen alle vom Rat festgelegten Bedingungen akzeptiert.
Dokumentnummer
NOR12079502
Alte Dokumentnummer
N5199317196L