Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationales Zuckerübereinkommen 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 665/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 526/1996Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1996,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 42Artikel 42
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 42
Rücktritt
Jedes Mitglied kann jederzeit nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Rücktrittsanzeige von diesem Übereinkommen zurücktreten. Das Mitglied unterrichtet gleichzeitig den Rat über die Maßnahme, die es getroffen hat.
Der Rücktritt nach diesem Artikel wird dreißig Tage nach Eingang der Anzeige beim Verwahrer wirksam.
Dokumentnummer
NOR12079503
Alte Dokumentnummer
N5199317197L