Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationales Zuckerübereinkommen 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 665/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 526/1996Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1996,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 43Artikel 43
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 43
Kontenabrechnung
Der Rat regelt in einer von ihm für angemessen erachteten Weise die Kontenabrechnung mit einem Mitglied, das von diesem Übereinkommen zurückgetreten oder sonst an diesem Übereinkommen nicht mehr beteiligt ist. Die Organisation behält die von einem solchen Mitglied bereits eingezahlten Beträge ein. Ein solches Mitglied bleibt zur Zahlung der Beiträge verpflichtet, die es der Organisation schuldet.
Bei Außerkrafttreten dieses Übereinkommens hat das in Absatz 1 genannte Mitglied keinen Anspruch auf Beteiligung an Liquidationserlös oder an anderen Vermögenswerten der Organisation; etwaige Fehlbeträge der Organisation hat es nicht mitzutragen.
Dokumentnummer
NOR12079504
Alte Dokumentnummer
N5199317198L