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Art. 43

Fassungen
19.07.1993 bis 23.08.1996 — BGBl. Nr. 665/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4319.07.199323.08.1996 BGBl. Nr. 665/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 526/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Zuckerübereinkommen 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1996,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 43

Inkrafttretensdatum

19.07.1993BGBl. Nr. 665/1993

Außerkrafttretensdatum

23.08.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 526/1996

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

Artikel 43

Kontenabrechnung

  1. Ziffer eins
    Der Rat regelt in einer von ihm für angemessen erachteten Weise die Kontenabrechnung mit einem Mitglied, das von diesem Übereinkommen zurückgetreten oder sonst an diesem Übereinkommen nicht mehr beteiligt ist. Die Organisation behält die von einem solchen Mitglied bereits eingezahlten Beträge ein. Ein solches Mitglied bleibt zur Zahlung der Beiträge verpflichtet, die es der Organisation schuldet.
  2. Ziffer 2
    Bei Außerkrafttreten dieses Übereinkommens hat das in Absatz 1 genannte Mitglied keinen Anspruch auf Beteiligung an Liquidationserlös oder an anderen Vermögenswerten der Organisation; etwaige Fehlbeträge der Organisation hat es nicht mitzutragen.

Gesetzesnummer

10007330

Dokumentnummer

NOR12079504

Alte Dokumentnummer

N5199317198L