Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationales Zuckerübereinkommen 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 665/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 526/1996Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1996,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 44Artikel 44
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 44
Änderung
Der Rat kann durch besondere Abstimmung den Parteien eine Änderung dieses Übereinkommens empfehlen. Er kann einen Zeitpunkt festsetzen, nach dem jedes Mitglied dem Verwahrer seine Annahme der Änderung zu notifizieren hat. Die Änderung wird 100 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem die Annahmenotifikationen von Mitgliedern, die mindestens zwei Drittel der Gesamtstimmen aller Mitglieder nach Artikel 11 sowie Artikel 25 innehaben, beim Verwahrer eingehen oder zu einem vom Rat durch besondere Abstimmung zu beschließenden späteren Zeitpunkt wirksam. Der Rat kann eine Frist festlegen, innerhalb deren jedes Mitglied dem Verwahrer die Annahme der Änderung zu notifizieren hat; ist die Änderung bis zum Ablauf dieser Frist nicht wirksam geworden, so gilt sie als zurückgenommen. Der Rat macht dem Verwahrer die notwendigen Mitteilungen, damit dieser feststellen kann, ob die eingegangenen Annahmenotifikationen ausreichen, um die Änderung wirksam zu machen.
Ein Mitglied, das bis zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Änderung wirksam wird, deren Annahme nicht notifiziert hat, scheidet von diesem Zeitpunkt an von der Teilnahme an diesem Übereinkommen aus, sofern es nicht dem Rat überzeugend darlegt, daß es die Annahme wegen Schwierigkeiten bei der Durchführung seiner verfassungsrechtlichen Verfahren nicht rechtzeitig herbeiführen konnte, und der Rat beschließt, die für die Annahme festgesetzte Frist für dieses Mitglied zu verlängern. Ein solches Mitglied ist durch die Änderung erst gebunden, wenn es deren Annahme notifiziert hat.
Dokumentnummer
NOR12079505
Alte Dokumentnummer
N5199317199L