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Art. 45

Fassungen
19.07.1993 bis 23.08.1996 — BGBl. Nr. 665/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4519.07.199323.08.1996 BGBl. Nr. 665/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 526/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Zuckerübereinkommen 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1996,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 45

Inkrafttretensdatum

19.07.1993BGBl. Nr. 665/1993

Außerkrafttretensdatum

23.08.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 526/1996

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Beachte

Verlängerung dieses Abkommens bis 31. Dezember 1997 vergleiche BGBl.

Nr. 195 aus 1996,)

Text

Artikel 45

Geltungsdauer, Verlängerung und Außerkraftsetzung

  1. Ziffer eins
    Dieses Übereinkommen bleibt bis zum 31. Dezember 1995 in Kraft, sofern es nicht nach Absatz 2 verlängert oder nach Absatz 3 früher außer Kraft gesetzt worden ist.
  2. Ziffer 2
    Der Rat kann dieses Übereinkommen durch besondere Abstimmung über den 31. Dezember 1995 hinaus um weitere Zeiträume von jeweils höchstens zwei Jahren verlängern. Ein Mitglied, das eine Verlängerung dieses Übereinkommens nicht billigt, unterrichtet den Rat schriftlich davon und scheidet vom Beginn des Verlängerungszeitraums von der Teilnahme an diesem Übereinkommen aus.
  3. Ziffer 3
    Der Rat kann durch besondere Abstimmung jederzeit beschließen, dieses Übereinkommen ab einem von ihm festzusetzenden Zeitpunkt und nach von ihm festzulegenden Bedingungen außer Kraft zu setzen.
  4. Ziffer 4
    Nach der Außerkraftsetzung dieses Übereinkommens bleibt die Organisation so lange weiterbestehen, wie es für die Durchführung der Liquidation der Organisation notwendig ist; die Organisation hat während dieser Zeit die für diesen Zweck notwendigen Aufgaben und Befugnisse.
  5. Ziffer 5
    Der Rat notifiziert dem Verwahrer jede Maßnahme nach Absatz 2 oder Absatz 3.

Gesetzesnummer

10007330

Dokumentnummer

NOR12079508

Alte Dokumentnummer

N5199317202L