Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationales Zuckerübereinkommen 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 665/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 526/1996Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1996,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 45Artikel 45
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Beachte
Verlängerung dieses Abkommens bis 31. Dezember 1997 (vgl. BGBl.Verlängerung dieses Abkommens bis 31. Dezember 1997 vergleiche BGBl.
Nr. 195/1996)Nr. 195 aus 1996,)
Text
Artikel 45
Geltungsdauer, Verlängerung und Außerkraftsetzung
Dieses Übereinkommen bleibt bis zum 31. Dezember 1995 in Kraft, sofern es nicht nach Absatz 2 verlängert oder nach Absatz 3 früher außer Kraft gesetzt worden ist.
Der Rat kann dieses Übereinkommen durch besondere Abstimmung über den 31. Dezember 1995 hinaus um weitere Zeiträume von jeweils höchstens zwei Jahren verlängern. Ein Mitglied, das eine Verlängerung dieses Übereinkommens nicht billigt, unterrichtet den Rat schriftlich davon und scheidet vom Beginn des Verlängerungszeitraums von der Teilnahme an diesem Übereinkommen aus.
Der Rat kann durch besondere Abstimmung jederzeit beschließen, dieses Übereinkommen ab einem von ihm festzusetzenden Zeitpunkt und nach von ihm festzulegenden Bedingungen außer Kraft zu setzen.
Nach der Außerkraftsetzung dieses Übereinkommens bleibt die Organisation so lange weiterbestehen, wie es für die Durchführung der Liquidation der Organisation notwendig ist; die Organisation hat während dieser Zeit die für diesen Zweck notwendigen Aufgaben und Befugnisse.
Der Rat notifiziert dem Verwahrer jede Maßnahme nach Absatz 2 oder Absatz 3.
Dokumentnummer
NOR12079508
Alte Dokumentnummer
N5199317202L