Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationales Zuckerübereinkommen 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 665/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 526/1996Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1996,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 46Artikel 46
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 46
Übergangsbestimmungen
Maßnahmen, die im Rahmen der Anwendung des Übereinkommens von 1987 vollzogen, vorgesehen oder nicht vollzogen wurden und die gemäß dem Internationalen Zucker-Übereinkommen 1987 jeweils im folgenden Jahr wirksam wurden, wirken sich unter diesem Übereinkommen so, als befänden sich die diesbezüglichen Bestimmungen des Übereinkommens von 1987 weiterhin in Kraft.
Der Verwaltungshaushalt der Organisation für 1993 wird vom Rat gemäß dem Internationalen Zucker-Übereinkommen von 1987 auf seiner letzten ordentlichen Tagung 1992 vorbehaltlich der endgültigen Genehmigung durch den Rat gemäß diesem Übereinkommen auf der ersten Tagung 1993 vorläufig genehmigt.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommens an den neben ihrer Unterschrift vermerkten Tagen unterschrieben.
GESCHEHEN zu Genf am 20. März 1992. Der arabische, englische, französische, russische und spanische Wortlaut dieses Übereinkommens ist gleichermaßen verbindlich.
Dokumentnummer
NOR12079506
Alte Dokumentnummer
N5199317200L