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Art. 46

Fassungen
19.07.1993 bis 23.08.1996 — BGBl. Nr. 665/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4619.07.199323.08.1996 BGBl. Nr. 665/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 526/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Zuckerübereinkommen 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1996,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 46

Inkrafttretensdatum

19.07.1993BGBl. Nr. 665/1993

Außerkrafttretensdatum

23.08.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 526/1996

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

Artikel 46

Übergangsbestimmungen

  1. Ziffer eins
    Maßnahmen, die im Rahmen der Anwendung des Übereinkommens von 1987 vollzogen, vorgesehen oder nicht vollzogen wurden und die gemäß dem Internationalen Zucker-Übereinkommen 1987 jeweils im folgenden Jahr wirksam wurden, wirken sich unter diesem Übereinkommen so, als befänden sich die diesbezüglichen Bestimmungen des Übereinkommens von 1987 weiterhin in Kraft.
  2. Ziffer 2
    Der Verwaltungshaushalt der Organisation für 1993 wird vom Rat gemäß dem Internationalen Zucker-Übereinkommen von 1987 auf seiner letzten ordentlichen Tagung 1992 vorbehaltlich der endgültigen Genehmigung durch den Rat gemäß diesem Übereinkommen auf der ersten Tagung 1993 vorläufig genehmigt.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommens an den neben ihrer Unterschrift vermerkten Tagen unterschrieben.

GESCHEHEN zu Genf am 20. März 1992. Der arabische, englische, französische, russische und spanische Wortlaut dieses Übereinkommens ist gleichermaßen verbindlich.

Gesetzesnummer

10007330

Dokumentnummer

NOR12079506

Alte Dokumentnummer

N5199317200L