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Art. 5

Fassungen
19.07.1993 bis 23.08.1996 — BGBl. Nr. 665/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 519.07.199323.08.1996 BGBl. Nr. 665/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 526/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Zuckerübereinkommen 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1996,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

19.07.1993BGBl. Nr. 665/1993

Außerkrafttretensdatum

23.08.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 526/1996

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

Artikel 5

Mitgliedschaft zwischenstaatlicher Organisationen

Jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen auf eine „Regierung'' oder auf „Regierungen'' gilt gleichzeitig als Bezugnahme auf die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und auf jede andere zwischenstaatliche Organisation, die für das Aushandeln, den Abschluß und die Anwendung internationaler Übereinkünfte, insbesondere von Warenübereinkünften, verantwortlich ist. Entsprechend gilt jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen auf die Unterzeichnung, die Ratifizierung, die Annahme oder die Genehmigung oder die Mitteilung der vorläufigen Anwendung oder auf den Beitritt hinsichtlich einer solchen zwischenstaatlichen Organisation gleichzeitig als Bezugnahme auf die Unterzeichnung, die Ratifizierung, die Annahme oder die Genehmigung oder die Mitteilung der vorläufigen Anwendung oder auf den Beitritt durch die zwischenstaatliche Organisation.

Gesetzesnummer

10007330

Dokumentnummer

NOR12079466

Alte Dokumentnummer

N5199317160L