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Art. 6

Fassungen
19.07.1993 bis 23.08.1996 — BGBl. Nr. 665/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 619.07.199323.08.1996 BGBl. Nr. 665/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 526/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Zuckerübereinkommen 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1996,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

19.07.1993BGBl. Nr. 665/1993

Außerkrafttretensdatum

23.08.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 526/1996

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

Artikel 6

Vorrechte und Immunitäten

  1. Ziffer eins
    Die Organisation besitzt Völkerrechtssubjektivität.
  2. Ziffer 2
    Sie ist insbesondere befugt, Verträge zu schließen, bewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen und ist prozeßfähig.
  3. Ziffer 3
    Die Rechtsstellung sowie die Vorrechte und Immunitäten der Organisation im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs werden weiterhin durch das am 29. Mai 1969 in London zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Internationalen Zucker-Organisation geschlossene Sitzabkommen, einschließlich der gegebenenfalls notwendigen Änderungen im Hinblick auf das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Übereinkommens, geregelt.
  4. Ziffer 4
    Wird der Sitz der Organisation in ein Land verlegt, das Mitglied der Organisation ist, so schließt dieses Mitglied so bald wie möglich mit der Organisation ein vom Rat zu genehmigendes Abkommen über Rechtsstellung, Vorrechte und Immunitäten der Organisation, ihres Exekutivdirektors, ihres Personals und ihrer Sachverständigen sowie der Delegierten der Mitglieder, die sich in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in diesem Land aufhalten.
  5. Ziffer 5
    Solange im Rahmen des in Absatz 4 genannten Abkommens keine anderen Steuerabkommen in Kraft gesetzt werden, gewährt das neue Gastland bis zum Abschluß dieses Abkommens Steuerbefreiung
    1. Litera a
      für die von der Organisation an ihre Bediensteten gezahlten Bezüge, sofern diese Bediensteten nicht Staatsangehörige des Gastlandes sind, sowie
    2. Litera b
      für die Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögenswerte der Organisation.
  6. Ziffer 6
    Wird der Sitz der Organisation in ein Land verlegt, das nicht
Mitglied der Organisation ist, so hat der Rat vor der Sitzverlegung von der Regierung dieses Landes die schriftliche Zusicherung zu erwirken,
  1. Litera a
    daß es so bald wie möglich mit der Organisation ein Abkommen gemäß Absatz 4 schließt und
  2. Litera b
    daß es bis zum Abschluß eines solchen Abkommens die in Absatz 5 genannten Befreiungen gewährt.
  1. Ziffer 7
    Der Rat trägt dafür Sorge, daß er das Abkommen gemäß Absatz 4
mit der Regierung des Landes schließt, in das der Sitz der Organisation verlegt werden soll, bevor die Sitzverlegung erfolgt.

Gesetzesnummer

10007330

Dokumentnummer

NOR12079467

Alte Dokumentnummer

N5199317161L