Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationales Zuckerübereinkommen 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 665/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 526/1996Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1996,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 8
Befugnisse und Aufgaben des Rates
Der Rat übt alle Befugnisse aus und übernimmt oder veranlaßt die Wahrnehmung aller Aufgaben, die zur Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens und zur Vornahme der Liquidation des auf Grund von Artikel 49 des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1977 eingerichteten Fonds zur Bestandsfinanzierung erforderlich sind, so wie sie der Rat nach dem Übereinkommen von 1977 dem Rat nach dem Internationalen Zucker-Übereinkommen von 1984 und dem Internationalen Zucker-Übereinkommen von 1987 auf Grund von Artikel 8 Absatz 1 des letztgenannten Übereinkommens übertragen hat.
Der Rat beschließt durch besondere Abstimmung die zur Durchführung dieses Übereinkommens notwendigen und mit diesem im Einklang stehenden Vorschriften und Regelungen einschließlich seiner Geschäftsordnung und derjenigen seiner Ausschüsse sowie der Finanz- und Personalvorschriften der Organisation. Der Rat kann in seiner Geschäftsordnung ein Verfahren vorsehen, wonach er bestimmte Fragen ohne Sitzung entscheiden kann.
Der Rat führt die Unterlagen, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem Übereinkommen erforderlich sind, sowie alle sonstigen Unterlagen, die er für zweckdienlich hält.
Der Rat veröffentlicht einen Jahresbericht sowie weitere sachdienliche Informationen.
Schlagworte
Finanzvorschrift
Dokumentnummer
NOR12079469
Alte Dokumentnummer
N5199317163L