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Art. 9

Fassungen
19.07.1993 bis 23.08.1996 — BGBl. Nr. 665/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 919.07.199323.08.1996 BGBl. Nr. 665/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 526/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Zuckerübereinkommen 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1996,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

19.07.1993BGBl. Nr. 665/1993

Außerkrafttretensdatum

23.08.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 526/1996

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

Artikel 9

Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender des Rates

  1. Ziffer eins
    Der Rat wählt für jedes Jahr aus den Delegationen einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, die wieder gewählt werden können und nicht von der Organisation besoldet werden.
  2. Ziffer 2
    In Abwesenheit des Vorsitzenden übernimmt der stellvertretende Vorsitzende die Amtsführung. Bei vorübergehender Abwesenheit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden oder bei ständiger Abwesenheit eines von ihnen oder beider kann der Rat aus den entsprechenden Delegationen neue Ratsmitglieder wählen, die ihr Amt je nachdem vorübergehend oder ständig ausüben.
  3. Ziffer 3
    Weder der Vorsitzende noch ein anderes Ratsmitglied, das bei Ratstagungen den Vorsitz führt, nimmt an der Abstimmung teil. Sie können jedoch mit der Ausübung des Stimmrechts des durch sie vertretenen Mitglieds beauftragen.

Gesetzesnummer

10007330

Dokumentnummer

NOR12079470

Alte Dokumentnummer

N5199317164L