Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationales Zuckerübereinkommen 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 665/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 526/1996Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1996,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 9
Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender des Rates
Der Rat wählt für jedes Jahr aus den Delegationen einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, die wieder gewählt werden können und nicht von der Organisation besoldet werden.
In Abwesenheit des Vorsitzenden übernimmt der stellvertretende Vorsitzende die Amtsführung. Bei vorübergehender Abwesenheit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden oder bei ständiger Abwesenheit eines von ihnen oder beider kann der Rat aus den entsprechenden Delegationen neue Ratsmitglieder wählen, die ihr Amt je nachdem vorübergehend oder ständig ausüben.
Weder der Vorsitzende noch ein anderes Ratsmitglied, das bei Ratstagungen den Vorsitz führt, nimmt an der Abstimmung teil. Sie können jedoch mit der Ausübung des Stimmrechts des durch sie vertretenen Mitglieds beauftragen.
Dokumentnummer
NOR12079470
Alte Dokumentnummer
N5199317164L