Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
21.10.1993 bis 31.01.2004 — BGBl. Nr. 718/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 221.10.199331.01.2004 BGBl. Nr. 718/1993 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Stukkateur- und Trockenausbauer-Meisterprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 718 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

21.10.1993BGBl. Nr. 718/1993

Außerkrafttretensdatum

31.01.2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Text

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

Paragraph 2, (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten (Absatz 2,) zum Nachweis folgender Fertigkeiten:

  1. Ziffer eins
    Herstellen einer Gipskartonständerwand mit Unterkonstruktion,
  2. Ziffer 2
    Herstellen einer abgehängten Decke mit Unterkonstruktion (in Gipskarton, Mineralfaser oder Metall),
  3. Ziffer 3
    Herstellen von Schablonen nach Zeichnung und Ziehen von Profilen an Wand oder Decke mit Zusammenputzen der Gehrungen,
  4. Ziffer 4
    Herstellen einer Negativform und Gießen und Versetzen eines Werkstückes und
  5. Ziffer 5
    Anfertigen einer Probefläche in Stuccolustro und in Stuckmarmor.
  1. Absatz 2,Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:
    1. Ziffer eins
      Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen und
    2. Ziffer 2
      gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Absatz eins,), die bei den unter Ziffer eins, fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.
  2. Absatz 3,Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 26 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 28 Stunden zu beenden.

Gesetzesnummer

10007331

Dokumentnummer

NOR12079510

Alte Dokumentnummer

N5199317346L