Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Stukkateur- und Trockenausbauer-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 718/1993Bundesgesetzblatt Nr. 718 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Text
Fachkunde
§ 6. Im Gegenstand Fachkunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen: Paragraph 6, Im Gegenstand Fachkunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:
Werkstoffkunde
Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung, Verarbeitung, Aufbewahrung und Lagerung der gebräuchlichen Werk- und Hilfsstoffe und
Stilkunde
Kenntnis der Stilepochen und
Erkennen und Beschreiben der verschiedenen Stilmerkmale anhand von Bildern,
Arbeitskunde
Arten der Rabitzarbeiten,
Techniken zur Anfertigung von Schablonen,
Konstruktionen, Dämmungen und Verkleidungssysteme für den Trockenbau und
Werkzeug- und Gerätekunde (Arbeitsgeräte, Maschinen und Arbeits- und Schutzgerüste und deren Wartung).
Schlagworte
Werkstoff, Werkzeugkunde, Arbeitsgerüst
Dokumentnummer
NOR12079514
Alte Dokumentnummer
N5199317350L