Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Stukkateur- und Trockenausbauer-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 718/1993Bundesgesetzblatt Nr. 718 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Text
Schlußbestimmung
§ 8. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 die den fachlich-praktischen und den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 356/1979, zitierten Meisterprüfungsordnungen, soweit sie sich auf das Handwerk der Stukkateure beziehen, außer Kraft. Paragraph 8, Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten gemäß Paragraph 375, Absatz eins, GewO 1973 die den fachlich-praktischen und den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden Bestimmungen der im Paragraph 8, Absatz 2, der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 356 aus 1979,, zitierten Meisterprüfungsordnungen, soweit sie sich auf das Handwerk der Stukkateure beziehen, außer Kraft.
Anmerkung
Gem. § 19 der V, BGBl. Nr. 246/1937, wurden die
Meisterprüfungsordnungen von den zuständigen Innungen erlassen.
Die hier von der Aufhebung ausgenommenen Teile wurden bereits mit
§ 8 Abs. 2 der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung,
BGBl. Nr. 356/1979, aufgehoben.
Dokumentnummer
NOR12079516
Alte Dokumentnummer
N5199317352L