Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Polen - vorläufige Wirksamkeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 767/1993Bundesgesetzblatt Nr. 767 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft vgl. BGBl. Nr. 740/1994).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 740 aus 1994,).
Text
§ 2.Paragraph 2,
Das im § 3 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 755/1993 genannte bilaterale Abkommen in der Form eines Briefwechsels zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen betreffend den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen wird ab 15. November 1993 für die Dauer der Gegenseitigkeit im Verhältnis zu Polen, längstens jedoch bis zu seinem Inkrafttreten, vorläufig in Wirksamkeit gesetzt. Das im Paragraph 3, des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 755 aus 1993, genannte bilaterale Abkommen in der Form eines Briefwechsels zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen betreffend den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen wird ab 15. November 1993 für die Dauer der Gegenseitigkeit im Verhältnis zu Polen, längstens jedoch bis zu seinem Inkrafttreten, vorläufig in Wirksamkeit gesetzt.
Anmerkung
betrifft Abkommen BGBl. Nr. 753/1993
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2016
Dokumentnummer
NOR12079518
Alte Dokumentnummer
N5199317384L