Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EWR-Abkommen – Protokoll 3
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 909/1993Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
KAPITEL IIKAPITEL römisch zwei
PREISAUSGLEICHSREGELUNGEN
Artikel 2
Allgemeiner Grundsatz des Preisausgleichs
(1)Absatz eins,Zur Berücksichtigung der Kostenunterschiede bei landwirtschaftlichen Grunderzeugnissen, die zum Herstellen der in Tabelle I genannten Waren verwendet werden, steht das Abkommen der Anwendung von Preisausgleichsmaßnahmen für diese Waren nicht entgegen, das heißt der Erhebung beweglicher Teilbeträge bei der Einfuhr und der Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr.Zur Berücksichtigung der Kostenunterschiede bei landwirtschaftlichen Grunderzeugnissen, die zum Herstellen der in Tabelle römisch eins genannten Waren verwendet werden, steht das Abkommen der Anwendung von Preisausgleichsmaßnahmen für diese Waren nicht entgegen, das heißt der Erhebung beweglicher Teilbeträge bei der Einfuhr und der Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr.
(2)Absatz 2,Wendet eine Vertragspartei binnenwirtschaftliche Maßnahmen an, durch die sich der Preis von Grunderzeugnissen für die Verarbeitungsindustrie ermäßigt, so sind diese Maßnahmen bei der Berechnung der Preisausgleichsbeträge zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2025
Dokumentnummer
NOR12079694
alte Dokumentnummer
N5199318642L