Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EWR-Abkommen – Protokoll 3
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 909/1993Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Text
Artikel 6
Referenzpreise
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien teilen dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß die Preise der Grunderzeugnisse mit, für die Preisausgleichsmaßnahmen gelten. Die mitgeteilten Preise geben die tatsächliche Preislage im Hoheitsgebiet der Vertragspartei wieder. Dabei geht es um die Preise, die von der Verarbeitungsindustrie gewöhnlich auf der Großhandels- oder Herstellungsstufe gezahlt werden. Steht der Verarbeitungsindustrie oder einem Teil davon ein landwirtschaftliches Grunderzeugnis zu einem Preis zur Verfügung, der unter dem auf dem Inlandsmarkt üblichen Preis liegt, so ist die Mitteilung entsprechend anzupassen.
(2)Absatz 2,Der Gemeinsame EWR-Ausschuß bestätigt auf der Grundlage der Mitteilungen regelmäßig die bei der Berechnung der Preisausgleichsbeträge anzuwendenden Referenzpreise.
(3)Absatz 3,Die anzuwendenden Referenzpreise, das Mitteilungssystem und die Verfahren für die Bestätigung der Referenzpreise sind in Anlage 6 geregelt.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2025
Dokumentnummer
NOR12079698
Alte Dokumentnummer
N5199318646L