Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EWR-Abkommen – Protokoll 4
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 909/1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 910/1993Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 910 aus 1993,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 5Anlage 5
Text
ANLAGE VANLAGE römisch fünf
LIEFERANTENERKLÄRUNG
(Anm.: Art. 8 des Anpassungsprotokolls zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 910/1993 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „In Protokoll 4 über die Ursprungsregeln werden in der Fußnote 2 der Anlage V und in Fußnote 3 der Anlage VI die Worte „der Schweiz“ und „schweizerische“ durch die Worte „Schweden“ bzw. „schwedische“ ersetzt.“)Anmerkung, Artikel 8, des Anpassungsprotokolls zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, Bundesgesetzblatt Nr. 910 aus 1993, konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „In Protokoll 4 über die Ursprungsregeln werden in der Fußnote 2 der Anlage römisch fünf und in Fußnote 3 der Anlage römisch sechs die Worte „der Schweiz“ und „schweizerische“ durch die Worte „Schweden“ bzw. „schwedische“ ersetzt.“)


Zuletzt aktualisiert am
10.04.2025
Dokumentnummer
NOR12079220
Alte Dokumentnummer
N5199313278A