Rechtstracker.at

Art. 13

Fassungen
01.01.1994 bis 01.01.9000 — BGBl. Nr. 909/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 13 heute01.01.1994 BGBl. Nr. 909/1993 (Stammfassung)
Art. 1301.01.9000 § → § BGBl. Nr. 565/1994
Art. 1301.01.199401.01.9000 BGBl. Nr. 909/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EWR-Abkommen – Protokoll 4

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 909/1993

Außerkrafttretensdatum

01.01.9000

Index

59/04 EU – EWR

Text

Artikel 13

Unmittelbare Beförderung

  1. Absatz eins,Die im Rahmen des Abkommens vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für den Voraussetzungen dieses Protokolls entsprechende Erzeugnisse, die im EWR befördert werden. Jedoch können Erzeugnisse, die eine einzige Sendung bilden, unter Durchfuhr durch andere Gebiete als dem EWR, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, befördert werden, sofern die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslandes geblieben und dort nur ent- und wiederverladen worden sind oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben.
  2. Absatz 2,Der Nachweis, daß die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des Einfuhrlandes folgende Unterlagen vorgelegt werden:
    1. Litera a
      ein in dem Ausfuhrland ausgestelltes durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung durch das Durchfuhrland erfolgt ist, oder
    2. Litera b
      eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben:
    3. Litera i
      genaue Warenbeschreibung,
      1. Sub-Litera, i, i
        Zeitpunkt des Ent- und Wiederverladens der Waren, gegebenenfalls unter Angabe der benutzten Schiffe, und
      iii) die Bedingungen, unter denen die Waren im Durchfuhrland geblieben sind, oder,
    4. Litera c
      falls diese Papiere nicht vorhanden sind, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen.

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2025

Gesetzesnummer

10007339

Dokumentnummer

NOR12079726

Alte Dokumentnummer

N5199318675L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/909/A13/NOR12079726