Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EWR-Abkommen – Protokoll 4
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 909/1993Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Text
Artikel 20
Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1
auf der Grundlage vorher ausgestellter UrsprungsnachweiseAusstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, auf der Grundlage vorher ausgestellter Ursprungsnachweise
Werden Waren, die eine einzige Sendung bilden und von einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder einer Erklärung auf der Rechnung begleitet sind, in einem EG-Mitgliedstaat oder einem EFTA-Staat der Überwachung einer Zollstelle unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Waren zu anderen Zollstellen im selben oder in einem anderen EG-Mitgliedstaat oder EFTA-Staat durch eine oder mehrere von dieser Zollstelle ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ersetzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2025
Dokumentnummer
NOR12079733
Alte Dokumentnummer
N5199318682L