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Art. 23

Fassungen
ab 01.01.1994 — BGBl. Nr. 909/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 23 heute01.01.1994 BGBl. Nr. 909/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EWR-Abkommen – Protokoll 4

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 909/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU – EWR

Text

Artikel 23

Geltungsdauer der Ursprungsnachweise

  1. Absatz eins,Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bleibt vier Monate nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und ist innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzulegen.

    Die Erklärung auf der Rechnung bleibt vier Monate nach ihrer Ausfertigung durch den Ausführer gültig und ist innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzulegen.

  2. Absatz 2,Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen auf der Rechnung, die den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Anwendung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist aus Gründen höherer Gewalt oder wegen außerordentlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.
  3. Absatz 3,In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Einfuhrlandes verspätet vorgelegte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Erklärungen auf der Rechnung annehmen, wenn die Erzeugnisse diesen Behörden vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2025

Gesetzesnummer

10007339

Dokumentnummer

NOR12079735

Alte Dokumentnummer

N5199318684L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/909/A23/NOR12079735