Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EWR-Abkommen – Protokoll 4
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 909/1993Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 25Artikel 25
Text
Artikel 25
Einfuhr in Teilsendungen
Wenn auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden des Einfuhrlandes festgelegten Bedingungen zerlegte oder nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 73.08 und 94.06 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2a zum Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis für die betreffenden Erzeugnisse vorzulegen.Wenn auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden des Einfuhrlandes festgelegten Bedingungen zerlegte oder nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Abschnitte römisch sechzehn und römisch siebzehn oder der Positionen 73.08 und 94.06 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2a zum Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis für die betreffenden Erzeugnisse vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2025
Dokumentnummer
NOR12079737
Alte Dokumentnummer
N5199318686L