(4)Absatz 4,Ein Lieferant, der einen bestimmten Abnehmer regelmäßig mit Waren beliefert, deren Be- oder Verarbeitung im EWR über einen längeren Zeitraum hinweg konstant bleiben soll, kann eine einmalige Lieferantenerklärung – nachstehend „Langzeit-Lieferantenerklärung“ genannt – abgeben, die für alle weiteren Lieferungen der betreffenden Waren gilt.
Eine Langzeit-Lieferantenerklärung bleibt in der Regel bis zu einem Jahr nach dem Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung gültig. Die Zollbehörden des Landes, in dem die Erklärung abgegeben wird, legen fest, unter welchen Bedingungen längere Zeiträume zulässig sind.
Die Langzeit-Lieferantenerklärung wird vom Lieferanten in der in der Anlage VI vorgeschriebenen Form abgegeben und muß eine zum Erkennen der Waren hinreichend genaue Beschreibung enthalten. Sie wird dem Abnehmer vor der ersten Lieferung der Waren, auf die sie sich bezieht, oder zusammen mit der ersten Lieferung zur Verfügung gestellt.Die Langzeit-Lieferantenerklärung wird vom Lieferanten in der in der Anlage römisch sechs vorgeschriebenen Form abgegeben und muß eine zum Erkennen der Waren hinreichend genaue Beschreibung enthalten. Sie wird dem Abnehmer vor der ersten Lieferung der Waren, auf die sie sich bezieht, oder zusammen mit der ersten Lieferung zur Verfügung gestellt.
Der Lieferant unterrichtet seinen Kunden unverzüglich, wenn die Langzeit-Lieferantenerklärung für die betreffenden Waren nicht mehr gilt.