(3)Absatz 3,Ein Lieferant, der eine Lieferantenerklärung abgibt, hat Abschriften der Erklärung und der Rechnung, des Lieferscheins oder sonstiger Handelspapiere, denen die Erklärung beigefügt ist, sowie die in Artikel 27 Absatz 6 genannten Belege mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.
Ein Lieferant, der eine Langzeit-Lieferantenerklärung abgibt, hat Abschriften der Erklärung und aller Rechnungen, Lieferscheine oder sonstigen Handelspapiere, die sich auf die im Rahmen der betreffenden Erklärung an einen Abnehmer gelieferten Waren beziehen, sowie die in Artikel 27 Absatz 6 genannten Belege mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Geltungsdauer der Langzeit-Lieferantenerklärung abläuft.