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Art. 12

Fassungen
ab 01.01.1994 — BGBl. Nr. 909/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.01.1994 BGBl. Nr. 909/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EWR-Abkommen – Protokoll 10

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 909/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU – EWR

Text

Artikel 12

Verkehrsfluß

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Wartezeiten bei den Kontrollen und Formalitäten nicht länger sind, als es für ihre ordnungsgemäße Durchführung notwendig ist. Zu diesem Zweck organisieren sie die Öffnungszeiten der Dienststellen, die die Kontrollen und Formalitäten zu erledigen haben, das zur Verfügung stehende Personal sowie die Behandlungsverfahren für Waren und Dokumente im Zusammenhang mit der Durchführung von Kontrollen und Formalitäten so, daß die Wartezeiten bei der Verkehrsabfertigung so weit wie irgend möglich verkürzt werden.
  2. Absatz 2,Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien, in deren Gebiet es zu schweren Störungen im Güterverkehr kommt, die die angestrebte Erleichterung und Beschleunigung des Grenzübertritts in Frage stellen, unterrichten unverzüglich die zuständigen Behörden der anderen von diesen Störungen betroffenen Vertragsparteien.
  3. Absatz 3,Die zuständigen Behörden der betroffenen Vertragsparteien treffen unverzüglich geeignete Maßnahmen, um so weit wie möglich zu gewährleisten, daß der Verkehr ungehindert fließt. Die Maßnahmen werden dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß mitgeteilt, der gegebenenfalls auf Antrag einer Vertragspartei unverzüglich zusammentritt und über die betreffenden Maßnahmen berät.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2025

Gesetzesnummer

10007343

Dokumentnummer

NOR12079782

Alte Dokumentnummer

N5199318737L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/909/A12/NOR12079782