Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EWR-Abkommen – Protokoll 10
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 909/1993Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Text
KAPITEL IIKAPITEL römisch zwei
VERFAHREN
Artikel 3
Stichprobenkontrollen und Formalitäten
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien treffen unbeschadet der besonderen Bestimmungen dieses Protokolls die erforderlichen Maßnahmen, damit
die verschiedenen in Artikel 2 Absatz 1 vorgesehenen Kontrollen und Formalitäten mit dem geringsten erforderlichen Zeitaufwand und möglichst an ein und demselben Ort erfolgen;
die Kontrollen außer in begründeten Fällen in Form von Stichproben erfolgen.
(2)Absatz 2,Bei der Durchführung des Absatzes 1 zweiter Gedankenstrich ist als Grundlage für die Stichprobe nicht die Gesamtheit der jeweils eine Sendung bildenden Waren, sondern die Gesamtheit der über eine Grenzübergangsstelle geleiteten und bei einer Zollstelle oder Kontrollbehörde im Laufe eines bestimmten Zeitraums gestellten Sendungen heranzuziehen.
(3)Absatz 3,Die Vertragsparteien erleichtern an den Abgangs- und Bestimmungsorten der Güter die Inanspruchnahme der vereinfachten Verfahren sowie der elektronischen Datenverarbeitung und der Telematik bei der Ausfuhr, der Durchfuhr und der Einfuhr der Güter.
(4)Absatz 4,Die Vertragsparteien bemühen sich, die räumliche Verteilung der Zollämter – auch innerhalb ihres Gebiets – in einer Weise vorzunehmen, die den Erfordernissen der Wirtschaftsteilnehmer am besten entspricht.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2025
Dokumentnummer
NOR12079773
Alte Dokumentnummer
N5199318728L