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Art. 5

Fassungen
ab 01.01.1994 — BGBl. Nr. 909/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.01.1994 BGBl. Nr. 909/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EWR-Abkommen – Protokoll 10

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 909/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU – EWR

Text

Artikel 5

Pflanzenschutzbestimmungen

  1. Absatz eins,Die pflanzengesundheitlichen Kontrollen bei der Einfuhr werden außer in begründeten Fällen nur stichprobenweise und anhand von Proben vorgenommen. Diese Kontrollen werden entweder am Bestimmungsort der Waren oder an einem anderen zu bestimmenden Ort im Innern des jeweiligen Gebietes unter der Bedingung vorgenommen, daß der Beförderungsweg der Waren möglichst wenig geändert wird.
  2. Absatz 2,Die Modalitäten der Nämlichkeitsprüfung bei der Einfuhr von Waren, für die Pflanzenschutzbestimmungen gelten, werden vom Gemeinsamen EWR-Ausschuß gemäß Artikel 93 Absatz 2 des Abkommens angenommen. Die Bestimmungen über die für die Formalitäten und pflanzengesundheitlichen Kontrollen zu erhebenden Gebühren werden vom Gemeinsamen EWR-Ausschuß gemäß Artikel 93 Absatz 2 des Abkommens beschlossen.
  3. Absatz 3,Die Absätze 1 und 2 gelten nur für Waren, die in der Gemeinschaft oder einem EFTA-Staat erzeugt worden sind, außer wenn sie ihrer Natur nach unter Pflanzenschutzgesichtspunkten unbedenklich sind oder wenn sie beim Eingang in das Gebiet der jeweiligen Vertragsparteien einer pflanzengesundheitlichen Kontrolle unterzogen worden sind und diese Kontrolle ergeben hat, daß die Waren den Pflanzenschutzbestimmungen dieser Vertragsparteien genügen.
  4. Absatz 4,Besteht nach Auffassung einer Vertragspartei eine unmittelbare Gefahr der Einschleppung oder Verbreitung von Schadorganismen in ihr Gebiet, so kann sie vorübergehend die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sich vor dieser Gefahr zu schützen. Die Vertragsparteien teilen einander unverzüglich diese Maßnahmen sowie die Gründe mit, die sie erforderlich gemacht haben.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2025

Gesetzesnummer

10007343

Dokumentnummer

NOR12079775

Alte Dokumentnummer

N5199318730L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/909/A5/NOR12079775