Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EWR-Abkommen – Protokoll 11
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 909/1993Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
Artikel 2
Geltungsbereich
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien leisten einander Amtshilfe in der Form und unter den Voraussetzungen, die in diesem Protokoll vorgesehen sind, um die Einhaltung des Zollrechts zu gewährleisten, insbesondere durch Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht.
(2)Absatz 2,Die Amtshilfe in Zollsachen im Sinne dieses Protokolls betrifft die Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien, die für die Durchführung dieses Protokolls zuständig sind. Sie berührt nicht die Vorschriften über die gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2025
Dokumentnummer
NOR12079788
alte Dokumentnummer
N5199318744L