Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EWR-Abkommen – Protokoll 11
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 909/1993Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Text
Artikel 4
Amtshilfe ohne vorhergehendes Ersuchen
Die Vertragsparteien leisten einander im Rahmen ihrer Befugnisse Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur Einhaltung des Zollrechts notwendig ist, inbesondere (Anm.: richtig: insbesondere) wenn sie Kenntnis erhalten überDie Vertragsparteien leisten einander im Rahmen ihrer Befugnisse Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur Einhaltung des Zollrechts notwendig ist, inbesondere Anmerkung, richtig: insbesondere) wenn sie Kenntnis erhalten über
Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen haben, verstoßen oder verstoßen könnten und für andere Vertragsparteien von Interesse sein können;
neue Mittel oder Methoden zur Begehung solcher Handlungen;
Waren, die bekanntermaßen Gegenstand von schweren Zuwiderhandlungen gegen die zollrechtlichen Vorschriften über Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr oder ein anderes Zollverfahren sind.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2025
Dokumentnummer
NOR12079790
Alte Dokumentnummer
N5199318746L