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Art. 6

Fassungen
ab 01.01.1994 — BGBl. Nr. 909/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.01.1994 BGBl. Nr. 909/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EWR-Abkommen – Protokoll 11

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 909/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU – EWR

Text

Artikel 6

Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen

  1. Absatz eins,Amtshilfeersuchen gemäß diesem Protokoll sind schriftlich zu stellen. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die zu seiner Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können mündliche Ersuchen zugelassen werden, die jedoch unverzüglicher schriftlicher Bestätigung bedürfen.
  2. Absatz 2,Amtshilfeersuchen gemäß Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:
    1. Litera a
      Bezeichnung der ersuchenden Behörde;
    2. Litera b
      Maßnahme, um die ersucht wird;
    3. Litera c
      Gegenstand und Grund des Ersuchens;
    4. Litera d
      betroffene Rechts- und Verwaltungsvorschriften;
    5. Litera e
      möglichst genaue und umfassende Angaben zu der natürlichen oder juristischen Person, gegen die ermittelt wird;
    6. Litera f
      Zusammenfassung des Sachverhalts, außer in Fällen nach Artikel 5.
  3. Absatz 3,Amtshilfeersuchen werden in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache gestellt.
  4. Absatz 4,Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschriften, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung verlangt werden; die Anordnung von vorsorglichen Maßnahmen wird dadurch jedoch nicht berührt.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2025

Gesetzesnummer

10007344

Dokumentnummer

NOR12079792

Alte Dokumentnummer

N5199318748L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/909/A6/NOR12079792