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Art. 9

Fassungen
ab 01.01.1994 — BGBl. Nr. 909/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.01.1994 BGBl. Nr. 909/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EWR-Abkommen – Protokoll 11

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 909/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU – EWR

Text

Artikel 9

Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien können die Amtshilfe nach Maßgabe dieses Protokolls verweigern, wenn diese
    1. Litera a
      die Souveränität, die öffentliche Ordnung, die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigen könnte oder
    2. Litera b
      Währungs- oder Steuervorschriften außerhalb des Zollrechts betrifft oder
    3. Litera c
      ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen würde.
  2. Absatz 2,Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Fall eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines derartigen Ersuchens steht im Ermessen der ersuchten Behörde.
  3. Absatz 3,Wird die Amtshilfe nicht gewährt oder verweigert, so ist der ersuchenden Behörde die betreffende Entscheidung samt Begründung unverzüglich mitzuteilen.

Schlagworte

Währungsvorschrift, Betriebsgeheimnis, Geschäftsgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2025

Gesetzesnummer

10007344

Dokumentnummer

NOR12079795

Alte Dokumentnummer

N5199318751L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/909/A9/NOR12079795