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Art. 7

Fassungen
ab 01.01.1994 — BGBl. Nr. 909/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.01.1994 BGBl. Nr. 909/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EWR-Abkommen – Protokoll 23

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 909/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU – EWR

Text

ERSUCHEN UM ÜBERMITTLUNG VON UNTERLAGEN UND RECHT, BEMERKUNGEN ZU MACHEN

Artikel 7

In den unter Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben b und c, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Abkommens fallenden Fällen kann das Überwachungsorgan, das nach Artikel 56 nicht für die Entscheidung eines Falles zuständig ist, in allen Stadien des Verfahrens Abschriften der wichtigsten Unterlagen verlangen, die zur Feststellung von Verstößen gegen Artikel 53 und 54 des Abkommens oder zur Erteilung eines Negativattests oder einer Freistellung bei dem zuständigen Überwachungsorgan eingereicht wurden, und darüber hinaus vor einer endgültigen Entscheidung alle ihr sachdienlich erscheinenden Bemerkungen machen.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2025

Gesetzesnummer

10007354

Dokumentnummer

NOR12079854

Alte Dokumentnummer

N5199318822L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/909/A7/NOR12079854