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Art. 9

Fassungen
ab 01.01.1994 — BGBl. Nr. 909/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.01.1994 BGBl. Nr. 909/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EWR-Abkommen – Protokoll 23

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 909/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU – EWR

Text

Artikel 9

  1. Absatz eins,Die in Anwendung dieses Protokolls erlangten Kenntnisse dürfen nur zu dem mit den Verfahren nach den Artikeln 53 und 54 des Abkommens verfolgten Zweck verwertet werden.
  2. Absatz 2,Die EG-Kommission, die EFTA-Überwachungsbehörde, die zuständigen Behörden der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten sowie ihre Beamten und sonstigen Bediensteten sind verpflichtet, Kenntnisse nicht preiszugeben, die sie in Anwendung dieses Protokolls erlangt haben und die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen.
  3. Absatz 3,Die im Abkommen oder im Recht der Vertragsparteien enthaltenen Vorschriften über das Berufsgeheimnis und die eingeschränkte Verwendung von Informationen dürfen den in diesem Protokoll vorgesehenen Informationsaustausch nicht verhindern.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2025

Gesetzesnummer

10007354

Dokumentnummer

NOR12079856

Alte Dokumentnummer

N5199318824L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/909/A9/NOR12079856