Rechtstracker.at

Art. 8

Fassungen
ab 01.01.1994 — BGBl. Nr. 909/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.01.1994 BGBl. Nr. 909/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EWR-Abkommen – Protokoll 24

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 909/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU – EWR

Text

GEGENSEITIGE AMTSHILFE

Artikel 8

  1. Absatz eins,Die EG-Kommission kann zur Erfüllung der ihr für die Durchführung des Artikels 57 übertragenen Aufgaben alle erforderlichen Auskünfte bei der EFTA-Überwachungsbehörde und den EFTA-Staaten einholen.
  2. Absatz 2,Richtet die EG-Kommission ein Auskunftsverlangen an Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, die ihren Wohnsitz bzw. Sitz im Gebiet der EFTA-Überwachungsbehörde haben, so übermittelt sie der EFTA-Überwachungsbehörde gleichzeitig eine Kopie davon.
  3. Absatz 3,Wird eine von Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen verlangte Auskunft innerhalb einer von der EG-Kommission festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erteilt, so fordert die EG-Kommission die Auskunft durch Entscheidung an; sie übermittelt der EFTA-Überwachungsbehörde eine Kopie dieser Entscheidung.
  4. Absatz 4,Auf Ersuchen der EG-Kommission nimmt die EFTA-Überwachungsbehörde Nachprüfungen in ihrem Gebiet vor.
  5. Absatz 5,Die EG-Kommission ist berechtigt, bei den in Absatz 4 genannten Nachprüfungen vertreten zu sein und aktiv daran teilzunehmen.
  6. Absatz 6,Die Auskünfte, die bei den auf Ersuchen vorgenommenen Nachprüfungen erteilt werden, werden der EG-Kommission übermittelt, sobald die Nachprüfungen abgeschlossen sind.
  7. Absatz 7,Nimmt die EG-Kommission Nachforschungen im Gemeinschaftsgebiet vor und handelt es sich um Fälle gemäß Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a, so unterrichtet sie die EFTA-Überwachungsbehörde darüber, daß solche Nachforschungen stattgefunden haben; auf Ersuchen übermittelt sie die einschlägigen Ergebnisse der Nachforschungen.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2025

Gesetzesnummer

10007355

Dokumentnummer

NOR12079867

alte Dokumentnummer

N5199318836L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/909/A8/NOR12079867