Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EWR-Abkommen – Protokoll 24
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 909/1993Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Text
GEGENSEITIGE AMTSHILFE
Artikel 8
(1)Absatz eins,Die EG-Kommission kann zur Erfüllung der ihr für die Durchführung des Artikels 57 übertragenen Aufgaben alle erforderlichen Auskünfte bei der EFTA-Überwachungsbehörde und den EFTA-Staaten einholen.
(2)Absatz 2,Richtet die EG-Kommission ein Auskunftsverlangen an Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, die ihren Wohnsitz bzw. Sitz im Gebiet der EFTA-Überwachungsbehörde haben, so übermittelt sie der EFTA-Überwachungsbehörde gleichzeitig eine Kopie davon.
(3)Absatz 3,Wird eine von Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen verlangte Auskunft innerhalb einer von der EG-Kommission festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erteilt, so fordert die EG-Kommission die Auskunft durch Entscheidung an; sie übermittelt der EFTA-Überwachungsbehörde eine Kopie dieser Entscheidung.
(4)Absatz 4,Auf Ersuchen der EG-Kommission nimmt die EFTA-Überwachungsbehörde Nachprüfungen in ihrem Gebiet vor.
(5)Absatz 5,Die EG-Kommission ist berechtigt, bei den in Absatz 4 genannten Nachprüfungen vertreten zu sein und aktiv daran teilzunehmen.
(6)Absatz 6,Die Auskünfte, die bei den auf Ersuchen vorgenommenen Nachprüfungen erteilt werden, werden der EG-Kommission übermittelt, sobald die Nachprüfungen abgeschlossen sind.
(7)Absatz 7,Nimmt die EG-Kommission Nachforschungen im Gemeinschaftsgebiet vor und handelt es sich um Fälle gemäß Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a, so unterrichtet sie die EFTA-Überwachungsbehörde darüber, daß solche Nachforschungen stattgefunden haben; auf Ersuchen übermittelt sie die einschlägigen Ergebnisse der Nachforschungen.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2025
Dokumentnummer
NOR12079867
alte Dokumentnummer
N5199318836L