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Art. 1

Fassungen
ab 01.01.1994 — BGBl. Nr. 909/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.01.1994 BGBl. Nr. 909/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EWR-Abkommen – Protokoll 31

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 909/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU – EWR

Text

Artikel 1

Forschung und technologische Entwicklung

  1. Absatz eins,a) Mit Inkrafttreten des Abkommens beteiligen sich die EFTA-Staaten an der Durchführung des gemeinschaftlichen Rahmenprogramms im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1990 – 1994) 1) durch Beteiligung an den spezifischen Programmen dieses Rahmenprogramms.
    1. Litera b
      Die EFTA-Staaten leisten entsprechend Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens einen Finanzbeitrag zu den unter Buchstabe a genannten Tätigkeiten.
    2. Litera c
      Nach Maßgabe des Buchstaben b ist die volle Mitwirkung der EFTA-Staaten in allen EG-Ausschüssen, welche die EG-Kommission bei der Verwaltung oder Entwicklung des genannten Rahmenprogramms und seiner spezifischen Programme unterstützen, gewährleistet.
    3. Litera d
      Angesichts der besonderen Merkmale der auf dem Gebiet der Forschung und technologischen Entwicklung vorgesehenen Zusammenarbeit werden Vertreter der EFTA-Staaten außerdem im Ausschuß für wissenschaftliche und technische Forschung (CREST) und sonstigen EG-Ausschüssen mitarbeiten, die die EG-Kommission in diesem Bereich konsultiert, soweit dies für das reibungslose Funktionieren der Zusammenarbeit erforderlich ist.
  2. Absatz 2,Im Falle Islands gilt Absatz 1 jedoch erst ab dem 1. Januar 1994.
  3. Absatz 3,Nach Inkrafttreten des Abkommens erfolgt eine Evaluierung und umfassende Neuausrichtung der Maßnahmen des gemeinschaftlichen Rahmenprogramms im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1990 – 1994) entsprechend dem Verfahren des Artikels 79 Absatz 3 des Abkommens.
  4. Absatz 4,Das Abkommen berührt weder die bilaterale Zusammenarbeit innerhalb des gemeinschaftlichen Rahmenprogramms im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1987 – 1991) 2) noch die bilateralen Rahmenabkommen über wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und den EFTA-Staaten, soweit es darin um die nicht unter das Abkommen fallende Zusammenarbeit geht.

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1) 390 D 0221: Beschluß 90/221/Euratom, EWG des Rates vom 23. April 1990 Amtsblatt Nummer L 117 vom 8. 5. 1990, Seite 28).

2) 387 D 0516: Beschluß 87/516/Euratom, EWG des Rates vom 28. September 1987 Amtsblatt Nummer L 302 vom 24. 10. 1987, Seite 1).

Anmerkung

Zu Abs. 1 Buchstaben a, b und c: Die besondere Inkrafttretensbestimmung in Art. 15, BGBl. Nr. 910/1993, sowie die darauf bezugnehmende Vereinbarte Niederschrift ist gegenstandslos, da das Inkrafttretensdatum ident ist.

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2026

Gesetzesnummer

10007362

Dokumentnummer

NOR12079894

Alte Dokumentnummer

N5199318870L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/909/A1/NOR12079894