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Art. 7

Fassungen
ab 01.01.1994 — BGBl. Nr. 909/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.01.1994 BGBl. Nr. 909/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EWR-Abkommen – Protokoll 31

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 909/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU – EWR

Beachte

Ein Großteil der Änderungen wurde nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht, daher wurden die nachfolgenden Änderungen betreffend die Beteiligung weiterer Staaten am Europäischen Wirtschaftsraum, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 53 aus 2006,, nicht in das Protokoll eingearbeitet.

Text

Artikel 7

Kleine und mittlere Unternehmen

  1. Absatz eins,Die Zusammenarbeit zwischen kleinen und mittleren Unternehmen ist vor allem im Rahmen folgender Gemeinschaftsmaßnahmen zu fördern:
    • Strichaufzählung
      Beseitigung administrativer, finanzieller und rechtlicher Hemmnisse im Geschäftsleben;
    • Strichaufzählung
      Unterrichtung von Unternehmen, insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen, über Politiken und Programme, die für sie von Bedeutung sein könnten, sowie Maßnahmen zu ihrer Unterstützung;
    • Strichaufzählung
      Förderung der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, insbesondere zwischen kleinen und mittleren Unternehmen, aus verschiedenen Regionen des Europäischen Wirtschaftsraums sowie Förderung von Partnerschaften zwischen diesen Unternehmen.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien bemühen sich insbesondere um eine Vertiefung der Zusammenarbeit im Rahmen der Gemeinschaftsmaßnahmen, denen folgende Gemeinschaftsakte zugrunde liegen:
    • Strichaufzählung
      388 Y 0727(02): Entschließung des Rates über die Verbesserung der Rahmenbedingungen für Unternehmen und die Förderung der Entwicklung von Unternehmen, insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen, in der Gemeinschaft (ABl. Nr. C 197 vom 27. 7. 1988, S. 6);
    • Strichaufzählung
      389 D 0490: Beschluß 89/490/EWG des Rates vom 28. Juli 1989 über die Verbesserung der Rahmenbedingungen für Unternehmen in der Gemeinschaft, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, und die Förderung ihrer Entwicklung Amtsblatt Nummer L 239 vom 16. 8. 1989, Seite 33).
    • Strichaufzählung
      389 Y 1007(01): Entschließung des Rates vom 26. September 1989 zur Entwicklung des Zulieferwesens in der Gemeinschaft (ABl. Nr. C 254 vom 7. 10. 1989, S. 1);
    • Strichaufzählung
      390 römisch zehn 0246: Empfehlung des Rates vom 28. Mai 1990 zur Durchführung von Maßnahmen zur Verwaltungsvereinfachung zugunsten der kleinen und mittleren Unternehmen in den Mitgliedstaaten Amtsblatt Nummer L 141 vom 2. 6. 1990, Seite 55);
    • Strichaufzählung
      391 Y 0605: Entschließung des Rates vom 27. Mai 1991 über das Aktionsprogramm für kleine und mittlere Unternehmen, einschließlich der Handwerksbetriebe (ABl. Nr. C 146 vom 5. 6. 1991, S. 3);
    • Strichaufzählung
      391 D 0319: Beschluß 91/319/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 zur Änderung des Programms über die Verbesserung der Rahmenbedingungen für Unternehmen in der Gemeinschaft, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, und die Förderung ihrer Entwicklung Amtsblatt Nummer L 175 vom 4. 7. 1991, Seite 32).
  3. Absatz 3,Mit Inkrafttreten des Abkommens beschließt der Gemeinsame EWR-Ausschuß über die Modalitäten der Zusammenarbeit im Rahmen der Gemeinschaftsmaßnahmen bei der Durchführung des Beschlusses des Rates über die Verbesserung der Rahmenbedingungen für Unternehmen in der Gemeinschaft, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, und die Förderung ihrer Entwicklung 1) sowie der sich daraus ergebenden Maßnahmen; er legt ferner die Modalitäten für etwaige Finanzbeiträge der EFTA-Staaten fest.

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1) 389 D 0490: Beschluß 89/490/EWG des Rates vom 28. Juli 1989 Amtsblatt Nummer L 239 vom 16. 8. 1989, Seite 33).

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2026

Gesetzesnummer

10007362

Dokumentnummer

NOR12079900

Alte Dokumentnummer

N5199318876L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/909/A7/NOR12079900