Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EWR-Abkommen – Protokoll 31
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 909/1993Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Beachte
Ein Großteil der Änderungen wurde nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht, daher wurden die nachfolgenden Änderungen betreffend die Beteiligung weiterer Staaten am Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. III Nr. 53/2006, nicht in das Protokoll eingearbeitet.Ein Großteil der Änderungen wurde nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht, daher wurden die nachfolgenden Änderungen betreffend die Beteiligung weiterer Staaten am Europäischen Wirtschaftsraum, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 53 aus 2006,, nicht in das Protokoll eingearbeitet.
Text
Artikel 7
Kleine und mittlere Unternehmen
(1)Absatz eins,Die Zusammenarbeit zwischen kleinen und mittleren Unternehmen ist vor allem im Rahmen folgender Gemeinschaftsmaßnahmen zu fördern:
Beseitigung administrativer, finanzieller und rechtlicher Hemmnisse im Geschäftsleben;
Unterrichtung von Unternehmen, insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen, über Politiken und Programme, die für sie von Bedeutung sein könnten, sowie Maßnahmen zu ihrer Unterstützung;
Förderung der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, insbesondere zwischen kleinen und mittleren Unternehmen, aus verschiedenen Regionen des Europäischen Wirtschaftsraums sowie Förderung von Partnerschaften zwischen diesen Unternehmen.
(2)Absatz 2,Die Vertragsparteien bemühen sich insbesondere um eine Vertiefung der Zusammenarbeit im Rahmen der Gemeinschaftsmaßnahmen, denen folgende Gemeinschaftsakte zugrunde liegen:
388 Y 0727(02): Entschließung des Rates über die Verbesserung der Rahmenbedingungen für Unternehmen und die Förderung der Entwicklung von Unternehmen, insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen, in der Gemeinschaft (ABl. Nr. C 197 vom 27. 7. 1988, S. 6);
389 D 0490: Beschluß 89/490/EWG des Rates vom 28. Juli 1989 über die Verbesserung der Rahmenbedingungen für Unternehmen in der Gemeinschaft, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, und die Förderung ihrer Entwicklung (ABl. Nr. L 239 vom 16. 8. 1989, S. 33).389 D 0490: Beschluß 89/490/EWG des Rates vom 28. Juli 1989 über die Verbesserung der Rahmenbedingungen für Unternehmen in der Gemeinschaft, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, und die Förderung ihrer Entwicklung Amtsblatt Nummer L 239 vom 16. 8. 1989, Seite 33).
389 Y 1007(01): Entschließung des Rates vom 26. September 1989 zur Entwicklung des Zulieferwesens in der Gemeinschaft (ABl. Nr. C 254 vom 7. 10. 1989, S. 1);
390 X 0246: Empfehlung des Rates vom 28. Mai 1990 zur Durchführung von Maßnahmen zur Verwaltungsvereinfachung zugunsten der kleinen und mittleren Unternehmen in den Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 141 vom 2. 6. 1990, S. 55);390 römisch zehn 0246: Empfehlung des Rates vom 28. Mai 1990 zur Durchführung von Maßnahmen zur Verwaltungsvereinfachung zugunsten der kleinen und mittleren Unternehmen in den Mitgliedstaaten Amtsblatt Nummer L 141 vom 2. 6. 1990, Seite 55);
391 Y 0605: Entschließung des Rates vom 27. Mai 1991 über das Aktionsprogramm für kleine und mittlere Unternehmen, einschließlich der Handwerksbetriebe (ABl. Nr. C 146 vom 5. 6. 1991, S. 3);
391 D 0319: Beschluß 91/319/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 zur Änderung des Programms über die Verbesserung der Rahmenbedingungen für Unternehmen in der Gemeinschaft, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, und die Förderung ihrer Entwicklung (ABl. Nr. L 175 vom 4. 7. 1991, S. 32).391 D 0319: Beschluß 91/319/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 zur Änderung des Programms über die Verbesserung der Rahmenbedingungen für Unternehmen in der Gemeinschaft, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, und die Förderung ihrer Entwicklung Amtsblatt Nummer L 175 vom 4. 7. 1991, Seite 32).
(3)Absatz 3,Mit Inkrafttreten des Abkommens beschließt der Gemeinsame EWR-Ausschuß über die Modalitäten der Zusammenarbeit im Rahmen der Gemeinschaftsmaßnahmen bei der Durchführung des Beschlusses des Rates über die Verbesserung der Rahmenbedingungen für Unternehmen in der Gemeinschaft, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, und die Förderung ihrer Entwicklung 1) sowie der sich daraus ergebenden Maßnahmen; er legt ferner die Modalitäten für etwaige Finanzbeiträge der EFTA-Staaten fest.
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1) 389 D 0490: Beschluß 89/490/EWG des Rates vom 28. Juli 1989 (ABl. Nr. L 239 vom 16. 8. 1989, S. 33).1) 389 D 0490: Beschluß 89/490/EWG des Rates vom 28. Juli 1989 Amtsblatt Nummer L 239 vom 16. 8. 1989, Seite 33).
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2026
Dokumentnummer
NOR12079900
Alte Dokumentnummer
N5199318876L