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Art. 6

Fassungen
ab 01.01.1994 — BGBl. Nr. 909/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.01.1994 BGBl. Nr. 909/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EWR-Abkommen – Protokoll 32

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 909/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU – EWR

Text

Artikel 6

Information

  1. Absatz eins,Am Ende jeden Quartals legt die EG-Kommission dem Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten einen Auszug aus ihrer Rechnungsführung vor, der Aufschluß über Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Programmen und sonstigen Aktionen gibt, an denen die EFTA-Staaten finanziell beteiligt sind.
  2. Absatz 2,Nach Abschluß des Haushaltsjahres übermittelt die EG-Kommission dem Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten zu den Programmen und sonstigen Aktionen, an denen die EFTA-Staaten finanziell beteiligt sind, die Angaben, die in der Haushaltsrechnung und der Vermögensübersicht, die gemäß den Artikeln 78 und 81 der Haushaltsordnung aufzustellen sind, ausgewiesen werden.
  3. Absatz 3,Die Gemeinschaft legt dem Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten alle sonstigen zu Recht angeforderten Finanzdaten zu den Programmen und sonstigen Aktionen vor, an denen die EFTA-Staaten finanziell beteiligt sind.

Anmerkung

Die besondere Inkrafttretensbestimmung in Art. 15, BGBl. Nr. 910/1993, sowie die darauf bezugnehmende Vereinbarte Niederschrift ist gegenstandslos, da das Inkrafttretensdatum ident ist.

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2026

Gesetzesnummer

10007363

Dokumentnummer

NOR12079909

Alte Dokumentnummer

N5199318886L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/909/A6/NOR12079909