Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EWR-Abkommen – Protokoll 38
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 909/1993Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Text
Artikel 5
Die EFTA-Staaten treffen mit der Europäischen Investitionsbank und der EG-Kommission die nötigen Vereinbarungen, die im gegenseitigen Einvernehmen als geeignet angesehen werden, um das reibungslose Funktionieren des Finanzierungsmechanismus zu gewährleisten. Über die Kosten, die mit der Verwaltung des Finanzierungsmechanismus verbunden sind, wird im Rahmen dieses Verfahrens entschieden.
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2025
Dokumentnummer
NOR12079928
Alte Dokumentnummer
N5199318911L